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Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des Flughafens Düsseldorf abgewiesen

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Das Oberverwaltungsgericht hat mit den verkündeten Urteilen die Klagen von Anwohnern aus der Umgebung des Flughafens Düsseldorf sowie der Städte Kaarst, Meerbusch und Ratingen gegen die luftverkehrsrechtliche Zulassung der Errichtung von weiteren Vorfeldflächen auf dem westlichen Betriebsgelände des Flughafens abgewiesen.

Zur Begründung seiner Urteile hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Erweiterungsvorhaben sei zum einen mit Rücksicht auf im zentral-östlichen Bereich entfallende Stellplatzpositionen und zum anderen zwecks effektiverer und sichererer Verkehrsgestaltung des Flughafens gerechtfertigt. Den Auswirkungen, die von dem Erweiterungsvorhaben ausgingen, komme demgegenüber kein erhebliches Gewicht zu. Die dem Erweiterungsvorhaben zuzurechnenden Veränderungen betreffend Lärm-, Schadstoff-, Geruchs- und Lichtimmissionen seien nach den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben lediglich geringfügig bzw. nicht erheblich. Auf eine von den Klägern und Klägerinnen geltend gemachte Zunahme an Flugbewegungen komme es nicht an, da eine solche dem Erweiterungsvorhaben nicht zuzurechnen sei, weil  auch mit dem Altbestand an Vorfeldflächen das künftige Verkehrsaufkommen der geltenden Betriebsgenehmigung aus dem Jahr 2005/2007 bewältigt werden könnte. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen den sog. Angerlandvergleich vor, weil dieser die Errichtung von Vorfeldflächen innerhalb des bestehenden Flughafengeländes nicht ausschließe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 78/15.AK, 20 D 80/15.AK, 20 D 81/15.AK und 20 D 83/15.AK,

OVG NRW, 8. Juni 2018

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