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Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I

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Das Bundesverwaltungsgericht hat Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist.

Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 ha großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinen Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband Regio Port Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.

Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband Regio Port Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und mit dem Oberverwaltungsgericht die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien. Die Satzung müsse aber sicherstellen, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den Städten verbleibe.

BVerwG 4 CN 9.17 - Urteil vom 17. Mai 2018 (Vorinstanz: OVG Münster, 2 D 70/16.NE - Urteil vom 26. Juni 2017) und
BVerwG 4 CN 10.17 - Urteil vom 17. Mai 2018 (Vorinstanz: OVG Münster, 2 D 59/16.NE - Urteil vom 26. Juni 2017)

Pressemitteilung Nr. 32/2018 vom 17.05.2018

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