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Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

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Der Entwurf der vorliegenden Änderungsverordnung dient der 1:1-Umsetzung mehrerer Richtlinien der Europäischen Kommission.

Der Entwurf der vorliegenden Änderungsverordnung dient der 1:1-Umsetzung mehrerer Richtlinien der Europäischen Kommission.

Die Richtlinie (EU) 2017/2102 ändert Vorgaben der RoHS-Richtlinie. Diese regelt die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie ist national durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. Die Änderungen an der RoHS-Richtlinie sehen einen neuen Ausschluss für Pfeifenorgeln aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, eine Erweiterung des bereits bestehenden Ausschlusses aus dem Anwendungsbereich für bewegliche Maschinen sowie Erleichterungen mit Blick auf die Förderung von Sekundärmarkttätigkeiten (Weiterverkauf, Gebrauchtwarenhandel, Reparatur) für Elektro- und Elektronikgeräte oder deren Teile vor.

Drei neue delegierte Richtlinien ((EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010 und (EU) 2017/1011), die ebenfalls mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden sollen, erneuern und konkretisieren bereits bestehende, aber ausgelaufene Ausnahmen für Blei und Cadmium in Anhang III der RoHS-Richtlinie. Anhang III gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verlangt dazu redaktionelle Änderungen.

Der vorliegende mit den Ressorts und den beteiligten Kreisen abgestimmte Entwurf wurde am 21. Februar 2018 vom Kabinett beschlossen.

BMU, 29.3.2018

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