VG Trier - Rahmenbetriebsplan für das Gipsbergwerk Ralingen
Auf dem Gemeindegebiet der Klägerin wird seit Jahrzehnten auf der Grundlage eines genehmigten Hauptbetriebsplans untertägig Gips- und Anhydritgestein gewonnen. Nachdem sich die hiervon erfasste Abbaufläche dem Ende zuneigt, betrieb die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Abbaufirma eine Erweiterung des Abbaugebiets.
Zu diesem Zwecke gab das Landesamt für Geologie und Bergbau der Beigeladenen auf, einen Rahmenbetriebsplan vorzulegen. Im April 2017 erteilte das beklagte Land die Zulassung des Rahmenbetriebsplans unter einer Reihe von Nebenbestimmungen, u.a. den vor der Zulassung des Hauptbetriebsplans erforderlichen Nachweis über die Gewinnungsberechtigung der jeweils betroffenen Grundstücke.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Ortsgemeinde Ralingen vor dem Verwaltungsgericht Trier geklagt. Zur Begründung ihrer Klage machte sie im Wesentlichen geltend, dass die beigeladene Firma im Zulassungsverfahren des Rahmenbetriebsplans ihre Gewinnberechtigung hinsichtlich der Rohstoffe nicht hinreichend beigebracht habe. Zudem sei die Erschließung des Vorhabens nicht hinreichend gesichert. Weiterhin seien die Eigentümerinteressen und die Planungshoheit der Ortsgemeinde nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nicht zuletzt handele es sich um eine "bergrechtliche Verhinderungsplanung", die den ausschließlichen Zweck verfolge, den Bau von Windkraftanlagen mit angeblich höherrangigen bergbaulichen Interessen zu blocken.
Dies sahen die Richter der 9. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zur Begründung führten sie aus, da die Klägerin einen an einen Dritten gerichteten Verwaltungsakt angreife, sei für den Erfolg der Klage allein maßgeblich, ob sog. nachbarschützende Vorschriften, also Vorschriften, die gerade dem Schutz des Klagenden dienen, verletzt seien, was vorliegend jedoch nicht zutreffe.
Die Frage, ob eine Gewinnberechtigung der beigeladenen Firma bereits bei Antragstellung für das gesamte vom Rahmenbetriebsplan erfasste Areal vorliegen müsse, könne aus diesem Grund offenbleiben, weil die insoweit einschlägige Rechtsvorschrift nicht nachbarschützend sei. Auch auf eine fehlende Erschließung könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen, da das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen diene und keine nachbarschützende Funktion habe.
Eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin, auf die diese sich zwar grundsätzlich berufen könne, sei nicht gegeben, da eine solche eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung voraussetze, die jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Planungsabsichten für Windkraft nicht gegeben sei. Insbesondere könne in diesem Zusammenhang nicht von einer "bergrechtlichen Verhinderungsplanung" gesprochen werden. Der maßgebende regionale Raumordnungsplan sehe Windenergieanlagen auf dem in Rede stehenden Areal nämlich nicht vor, sondern zeichne dieses als Rohstoffvorbehaltsfläche aus.
Schließlich gingen von dem Rahmenbetriebsplan auch keine Beeinträchtigungen geschützter Eigentumsrechte der Klägerin aus. Auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans selbst könne noch keine Gewinnungstätigkeit aufgenommen werden, sodass keine unmittelbare Eigentumsbeeinträchtigung bestehe. Zudem seien im Zulassungsbescheid zu der regionalen und landesweiten Bedeutung des Gipsabbaus durch die beigeladene Firma nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Demgegenüber sei nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Eigentümerinteressen der Klägerin in Bezug auf die nach dem von der Beigeladenen im Antragsverfahren vorgelegten geomechanischen Gutachten zu erwartende Senkungsmulde von höchstens 2-4 cm in einem unbewohnten und unbebauten Gebiet die Bedeutung des Gipsabbaus überwiegen würden.
Pressemitteilung 2/2019, VG Trier vom 24.1.2019

