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EuGH stärkt die behördliche Bewertung von Hygieneverstößen durch Schädlingsbefall

EuGH stärkt die Behörden beim Umgang mit Hygieneverstößen durch Schädlingsbefall: Feststellungen von Schädlingen und ihren Spuren können bereits als Verstoß gegen die Vorgaben zur Lebensmittelhygiene und Schädlingsbekämpfung gewertet werden. Das Urteil konkretisiert die Pflichten von Lebensmittelunternehmen und Aufsichtsbehörden, stärkt Rechtssicherheit und Verbraucherschutz und unterstreicht die Bedeutung von Risikoanalyse, Prävention und wirksamen Bekämpfungsmaßnahmen. Zugleich werden Anforderungen an eine objektive behördliche Risikobewertung und verhältnismäßige Maßnahmen hervorgehoben.

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I. Sachverhalt / Rechtslage

In Belgien hatte eine Lebensmittelüberwachungsbehörde wiederholt Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen in Läden und Lagern eines Lebensmitteldiscounters vorgefunden. Die Behörde ordnete dies als Verstöße gegen das EU-Lebensmittelrecht und unzureichende Maßnahmen der unternehmerischen Schädlingsbekämpfung ein.

Das Unternehmen machte geltend, dass die Feststellung von Spuren von Schädlingen für sich genommen noch keine Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen. Das Lebensmittelrecht sehe ein Schädlingsmonitoring vor sowie – im Falle eines Befalls – geeignete Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung als Bestandteil einer guten Lebensmittelhygienepraxis. Die behördliche Einordnung von Schädlingsspuren als Nachweis von Verstößen sei daher zu stringent.

Mit dem Urteil vom 13.05.2026 -C-483/24- hat der EuGH1 diese Fragen geklärt:

  • Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1 a) sowie Kapitel IX Nr. 2. Und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verlangen eine so gründliche und häufige Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Arbeitsgeräten sowie einen Schutz von Lebensmitteln und Zutaten, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Behördliche Feststellungen von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen reichen als Nachweis für entsprechende Verstöße aus.

  • Anhang II Kapitel IX Nr. 4 derselben Verordnung fordert geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen. Die wiederholte Feststellung von Schädlingsspuren belegt ungeeignete bzw. unzureichende Verfahren zur Schädlingsbekämpfung.

  • Anhang II Kapitel I Nr. 2. c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verlangt für Betriebsstätten eine gute Lebensmittelhygienepraxis mit Schutz vor Kontaminationen und eine Schädlingsbekämpfung. Die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen setzt einen entsprechenden Nachweis voraus, etwa eine unzureichende Schädlingsbekämpfung.

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II. Fazit / Bedeutung in der Praxis

Ein hohes Gesundheitsschutzniveau2, die Risikoanalyse3 und unternehmerische Schädlingsbekämpfung4 sind als Grundlagen für den Verbraucherschutz im EU-Lebensmittelrecht verankert. Zum Schutz vor Schädlingen sieht die rechtliche Systematik sowohl eine Prävention, ggf. eine Bekämpfung eines festgestellten Befalls nach dem Stand der Technik und regelmäßige Reinigungen und Desinfektionen zum Schutz vor entsprechenden Kontaminationsrisiken vor. Für die Gewährleistung sicherer Lebensmittel und die Einhaltung der einschlägigen Normen sind primär die Lebensmittelunternehmen verantwortlich5. Der im Lebensmittelrecht verankerte Kooperationsgrundsatz6 verpflichtet Unternehmen und Behörden zur gemeinsamen Sicherstellung des hohen Gesundheitsschutzniveaus.

Für den Fall einer Uneinigkeit von Unternehmen und Behörden bietet das EU-Recht Ermächtigungen7, wonach die Behörden die Unternehmen zu einer Behebung von intolerablen Risiken und Verstößen veranlassen sowie gegen Wiederholungen vorbeugen können. Ferner verpflichtet das Unionsrecht8 die Mitgliedstaaten, effektive Sanktionen für Verstöße vorzusehen. Sowohl für die Gefahrenabwehr als auch für Sanktionen sind somit behördliche Feststellungen von Verstößen oder intolerablen Risiken erforderlich. Im Zusammenhang mit der Schädlingsbekämpfung erfolgen die behördlichen Kategorisierungen von Sachverhalten regelmäßig wie folgt:

  1. Verstöße gegen die vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, wie beispielsweise fehlende Insektengitter oder dauerhaft offene Zugänge in Lebensmittelbetriebe beispielsweise durch Beschädigungen an Gebäuden, Türen und Ähnliches.

  2. Unzureichende Verfahren bzgl. Schädlingsmonitoring als Indikator für etwaige weitergehende Maßnahmen

  3. Feststellung von Schädlingsbefall, beispielsweise durch das Vorfinden von Schädlingen und deren Spuren wie beispielsweise Ausscheidungen.

  4. Wiederholte Feststellungen von Schädlingsbefall im Sinne von Nr. 3. als Nachweis für unzureichende Bekämpfungsmaßnahmen.

  5. Ggf. ergänzende Einordnung einer unzureichenden Schädlingsbekämpfung als mangelhafter Kontaminationsschutz und Verstoß gegen gute Lebensmittelhygienepraxis.

  6. Konkrete Bewertung von Lebensmitteln als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) BasisVO wegen Schädlingen oder Schädlingsspuren im Bereich von offenen Lebensmitteln.

  7. Einordnung von Lebensmitteln als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2a BasisVO wegen erwiesenem Kontakt mit Schädlingen, die pathogene Keime übertragen können, oder Nachweis pathogener Keime9.

Das Urteil des EuGH stärkt die Rechtssicherheit und den Verbraucherschutz. Auf dieser Grundlage erlauben die Feststellung von Schädlingen und deren Spuren im Sinne vorstehender Nr. 3.-5. jeweils eine entsprechende Einordnung als Verstoß gegen die Vorgaben zur Schädlingsbekämpfung. Dies erleichtert die behördliche Praxis, indem Einzelfälle entsprechend dokumentiert und unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung rechtsverbindlich kategorisiert werden können. Auf dieser Grundlage können dann die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen umgesetzt werden.

Die Behörden tragen die Verantwortung für objektive Risikobewertungen, um einerseits Verbraucher wirksam zu schützen und andererseits unverhältnismäßige Beanstandungen und folglich vermeidbare wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen zu vermeiden. Für die Behörden sind daher folgende Aspekte besonders bedeutend:

  1. Objektive Risikobewertungen und Ermittlung verhältnismäßiger Maßnahmen

  2. Anhörungen und effektive Kommunikation als Grundlage für Kooperation und ggf. selbständiges unternehmerisches Agieren

  3. Durchsetzung verhältnismäßiger Verbraucherschutzmaßnahmen, sofern Unternehmen nicht selbständig tätig werden

  4. Prüfung erforderlicher Sanktionen

Die obige Kategorisierung von Verstößen in Verbindung mit Schädlingsbefall zeigt, dass auch hierbei die Risikoanalyse10 und das Vorsorgeprinzip11 maßgeblich sind. Die Bandbreite der Einordnung eines Schädlingsbefalls kann folglich von noch unauffällig bei einem Vorfinden von geringfügigen Hinweisen auf Schädlinge im typischen Rahmen sein und bis zu konkreten Gesundheitsgefährdungen reichen. Diese Bedeutung der Risikobeurteilung als Grundlage für die Anwendung des EU-Lebensmittelrechts in Form des hohen Gesundheitsschutzniveaus werden auch im Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage, Oktober 2024, beispielsweise in Kapitel 1.4 und 3.14 abgehandelt.

Die Unsicherheitsbeurteilungen von Lebensmitteln und die Rechtsfolgen in Form von Produktrücknahmen und etwaigen Rückrufen werden auch mit vorausgehenden Newslettern näher beleuchtet:

Stephan Ludwig
Lebensmittelüberwachung, Landratsamt Göppingen


1 Vgl. insbesondere Rn. 62 des Urteils des EuGH
2 Art. 168 des Arbeitsvertrags über die Europäische Union (AEUV); ebenso entsprechendes Normschutzziel z.B. nach Art. 1 Abs. 1 Lebensmittelbasisverordnung (EG) 178/2002
3 Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO)
4 Anhang II Kapitel I Nr. 2. c)
5 Vgl. Systematik in Art. 17 BasisVO
6 Vgl. Beschluss BGH vom 19.12.2024 - III ZR 24/23 und Kapitel 17 in Ludwig, Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen
7 Art. 138 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (EU-KontrollVO 2017)
8 Art. 139 EU KontrollVO 2017
9 Vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12. 2. 2020 -9 S 2637/19- Rn. 25
10 Art. 6 BasisVO
11 Art. 7 BasisVO

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