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OLG Dresden: Unterlassung des Vertriebs umfasst regelmäßig den Rückruf bei gewerblichen Abnehmern – ein lebensmittelrechtlicher Seitenblick auf die Rücknahme

Das OLG Dresden, Urt. v. 21.07.2026 – 14 U 19/26 (Vorinstanz LG Leipzig, 05 O 539/25), bestätigt die Linie des BGH, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung des Vertriebs eines schutzrechtsverletzenden Erzeugnisses im Regelfall auch den Rückruf der bereits an gewerbliche Abnehmer gelieferten Ware umfasst; ein Abgabestopp allein genügt nicht. Im entschiedenen Fall wies das Gericht die Klage auf Rückruf gleichwohl ab, weil die Parteien den Rückruf durch die konkrete Ausgestaltung der Unterwerfungserklärung ausgeschlossen hatten. Im Lebensmittelrecht wird die Rückholung unsicherer Erzeugnisse von gewerbsmäßigen Kunden als Rücknahme bezeichnet. Sie geht in der Regel mit einem Stopp des Inverkehrbringens einher und nur der etwaige öffentliche Rückruf als öffentliche Warnung an die Verbraucher bedarf einer weitreichenderen spezifischen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Folglich besteht eine Parallele zum Zivilrecht: Wie dort über den bloßen Abgabestopp hinaus regelmäßig der Rückruf von den gewerblichen Abnehmern geschuldet ist, verlangt das Lebensmittelrecht neben dem Inverkehrbringungsstopp regelmäßig die Rücknahme (Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002).

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I. Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin eines international registrierten Geschmacksmusters (DM/213517) für eine Kranfixierungskonstruktion für Transportanhänger. Der Beklagte hatte 2019 im Auftrag der Klägerin Zeichnungen für eine solche Konstruktion erstellt; später vermarktete er ein eigenes Modell, bei dem zwischen den Parteien streitig ist, ob es den gebotenen Abstand zur geschützten Gestaltung wahrt.

Nach einer Abmahnung gab der Beklagte am 18.09.2024 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, die die Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2024 annahm. Bemerkenswert ist, wie diese Erklärung zustande kam: Der Beklagte übernahm nicht den von der Klägerin vorformulierten Text, sondern gab eine eigene, modifizierte Erklärung ab. Insbesondere übernahm er die dort vorgesehene Ziff. 6 nicht – die Klausel, die einen Rückruf der bei gewerblichen Dritten befindlichen Produkte, deren Vernichtung sowie flankierende Nachweispflichten ausdrücklich regelte.

Gestützt allein auf diese vertragliche Unterlassungserklärung verlangte die Klägerin sodann den Rückruf der Konstruktionen von den gewerblichen Abnehmern. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab; die Auslegung der Unterlassungserklärung könne nicht zu einer Rückrufpflicht führen, nachdem der Beklagte die einschlägige Ziff. 6 gerade gestrichen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

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II. Rechtliche Betrachtung

1. Grundsatz: Unterlassung umfasst regelmäßig den Rückruf.

Das OLG Dresden bekräftigt zunächst mit großer Klarheit die gefestigte Rechtsprechung des BGH: Die Verpflichtung, den Vertrieb eines schutzrechtsverletzenden Produkts zu unterlassen, ist mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Schuldner neben der Einstellung des weiteren Vertriebs auch den Rückruf der bereits gelieferten Produkte veranlassen muss (BGH GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter; ferner BGH MarkenR 2016, 162 Rn. 28 – Piadina-Rückruf; BGH GRUR 2018, 292 – Produkte zur Wundversorgung). Wer durch eine Verletzungshandlung einen andauernden Störungszustand geschaffen hat, muss diesen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beseitigen; dazu gehört bei weiterveräußerter Ware auch der Rückruf aus der Abnehmerkette. Der Senat verteidigt diese Linie ausdrücklich gegen die Kritik (etwa OLG Düsseldorf GRUR 2018, 855 – Rasierklingeneinheiten) und stellt klar, dass die spezialgesetzliche Regelung des § 43 Abs. 2 DesignG dem unterlassungsgestützten Rückruf nicht entgegensteht, sondern neben ihn tritt.

Für die Reichweite der Pflicht betont das Gericht zwei Punkte. Zum einen genügt für die gebotene Einwirkung auf Dritte bereits eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit; auf eine rechtliche Durchsetzbarkeit gegenüber den Abnehmern kommt es nicht an. Zum anderen sind in die Rückrufaktion nicht nur Händler, sondern auch gewerbliche Endabnehmer einzubeziehen, weil auch bei ihnen der Störungszustand fortdauert (Anschluss an OLG Karlsruhe GRUR 2023, 1372).

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2. Wer die Reichweite bestimmt – und wo die Grenze liegt.

Der zweite Leitsatz verdient für die behördliche Praxis besondere Beachtung: Ob und in welchem Umfang die Erfüllung der Unterlassungspflicht ein aktives Handeln und ein Einwirken auf Dritte erfordert, hat nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner selbst zu beantworten – seine Antwort unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Der Verpflichtete kann sich also nicht auf ein schlichtes Nichtstun zurückziehen, muss aber auch nicht auf detaillierte Weisung warten; er trägt das Risiko einer zu eng verstandenen Erfüllung.

Die Pflicht ist zugleich nicht grenzenlos. Der Rückruf greift in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum ein und steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (BGH GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor). Im Grundsatz ist allerdings von der Verhältnismäßigkeit des Rückrufs auszugehen; sie entfällt nur ausnahmsweise, etwa wenn eine mildere Beseitigungsmaßnahme den rechtswidrigen Zustand ebenso beseitigt. Übliche, unvermeidbare Folgen einer Rückrufaktion – die Belastung der Kundenbeziehungen, die Kosten, die mit dem Rückruf verbundene Selbstbezichtigung – begründen für sich genommen keine Unverhältnismäßigkeit; andernfalls stünde die grundsätzliche Rückrufpflicht insgesamt in Frage.

3. Die entscheidende Wendung: abweichende Anhaltspunkte im Einzelfall.

Soweit bestätigt die Entscheidung den Regelfall. Ihr eigentlicher Ertrag liegt jedoch in der Grenze: Die Auslegung führt nur regelmäßig zur Rückrufpflicht; im Einzelfall können sich abweichende Anhaltspunkte ergeben – und solche lagen hier vor. Unterlassungsverträge sind nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB nach dem wirklichen Willen der Parteien auszulegen, nicht nach den restriktiven Grundsätzen der Titelauslegung. Maßgeblich war daher, wie der Beklagte die von der Klägerin vorformulierte Erklärung verstehen durfte.

Entscheidend war, dass die Klägerin den Rückruf in ihrer Vorlage selbst als eigenständige, verfahrensmäßig ausgestaltete Ziff. 6 – getrennt von der Unterlassungspflicht – geregelt hatte. Der Beklagte durfte diese Trennung dahin verstehen, dass der Rückruf eine gesondert zu übernehmende Verpflichtung sein sollte; indem er Ziff. 6 nicht übernahm, brachte er erkennbar zum Ausdruck, sich hierzu nicht verpflichten zu wollen. Eine „doppelte“ Rückrufpflicht – verdeckt in der Unterlassungspflicht und zugleich ausdrücklich in Ziff. 6 – musste er der Vorlage nicht entnehmen. Die vorbehaltlose Annahme durch die Klägerin konnte an dieser Auslegung nichts ändern. Die Berufung blieb daher ohne Erfolg; die Klägerin hätte den Rückruf allenfalls über den gesetzlichen Anspruch aus § 42 Abs. 1 S. 1 DesignG verfolgen können, dann aber unter Darlegung und ggf. Beweis einer Schutzrechtsverletzung.

4. Lebensmittelrechtlicher Seitenblick: Rücknahme, Rückruf und öffentliche Warnung.

Für die Lebensmittelüberwachung ist die Entscheidung weniger wegen ihres Ergebnisses als wegen der bestätigten Systematik von Interesse. Sie stützt die im Praxishandbuch zur Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage 2024, vertretene Linie, dass sich die Rücknahme unsicherer Erzeugnisse systematisch regelmäßig auch parallel aus dem Zivilrecht ergibt. Der zivilrechtliche „Rückruf“ zielt – begrifflich abweichend, in der Sache deckungsgleich – auf die Herausnahme der Ware aus den Vertriebswegen bei den gewerblichen Abnehmern; das entspricht lebensmittelrechtlich der Rücknahme im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002. Der begriffliche Doppelklang ist dabei auflösbar: Was das Zivilrecht als „Rückruf von den gewerblichen Kunden“ bezeichnet, ist lebensmittelrechtlich die Rücknahme; der lebensmittelrechtliche Rückruf meint demgegenüber die Rückholung vom Endverbraucher.

Damit fügt sich die Entscheidung in die abgestufte Systematik, die das Praxishandbuch beschreibt: Neben den Inverkehrbringungsstopp tritt bei unsicheren Erzeugnissen regelmäßig – und ohne dass es einer gesonderten Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfte – die Rücknahme von den gewerblichen Kunden. Erst die weitergehende Stufe, der öffentliche Rückruf gegenüber den Verbrauchern und namentlich die öffentliche Warnung (§ 40 LFGB), verlangt idR die ergänzende Prüfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Auch das Zivilrecht bestätigt diese Abstufung: Der BGH ordnet gerade die Einbeziehung der (End-)Abnehmer und die öffentlichkeitswirksamen Elemente dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt zu, während die Rücknahme aus den gewerblichen Vertriebswegen den Regelfall bildet.

Ein Unterschied bleibt allerdings festzuhalten und ist der eigentliche Mehrwert des Falls für die Behördenpraxis: Die zivilrechtliche Rückrufpflicht ist eine Auslegungsfrage des Unterlassungsvertrags und daher vertraglich abdingbar – genau hieran scheiterte die Klägerin. Die lebensmittelrechtliche Rücknahme nach Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 ist demgegenüber eine gesetzliche Pflicht des Lebensmittelunternehmers, die nicht zur privatautonomen Disposition steht und die die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit Maßnahmen nach Art. 138 VO (EU) 2017/625 durchsetzt. Die Parallele trägt somit auf der Ebene des Regelfalls und der Systematik; sie endet dort, wo im Zivilrecht die Vertragsgestaltung, im Lebensmittelrecht dagegen der zwingende Charakter der Unternehmerpflicht den Ausschlag gibt.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden bekräftigt die gefestigte Linie des BGH: Wer sich zur Unterlassung des Vertriebs eines schutzrechtsverletzenden Erzeugnisses verpflichtet, muss im Regelfall auch den Rückruf von den gewerblichen Abnehmern veranlassen; der bloße Abgabestopp genügt nicht. Zugleich markiert sie deutlich die Grenze dieses Regelfalls: Wo die Parteien den Rückruf – wie hier durch die Nichtübernahme einer eigens vorformulierten Rückrufklausel – erkennbar ausklammern, bleibt es beim schlichten Unterlassen.

Für die Lebensmittelüberwachung bestätigt das Urteil die zivilrechtliche Fundierung der Rücknahme: Auch das Zivilrecht behandelt die Herausnahme unsicherer bzw. rechtsverletzender Ware aus den gewerblichen Vertriebswegen als Regelfall, während es die verbraucher- und öffentlichkeitsbezogenen Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt unterstellt – eine Abstufung, die der lebensmittelrechtlichen Systematik von Rücknahme, Rückruf und öffentlicher Warnung entspricht. Der Befund stützt die Praxis, bei unsicheren Erzeugnissen den Inverkehrbringungsstopp regelmäßig um die Rücknahme von den gewerblichen Kunden zu ergänzen und die zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung erst der öffentlichen Warnung vorzubehalten. Der zivilrechtliche Fall zeigt aber auch die Grenze der Parallele: Was dort vertraglich disponibel ist, ist im Lebensmittelrecht als gesetzliche Unternehmerpflicht und im Sinne des primären Normschutzzieles eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zwingend.

Die Systematik der Durchsetzung von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen bei unsicheren Erzeugnissen wird im Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage 2024, unter Kapitel 3.14 ff detailliert erläutert. Insbesondere wird die Nahtstelle zwischen Rücknahme und Rückruf sowie die mögliche Durchsetzung von Rückrufen per Realakt erklärt.

Stephan Ludwig

  • Abteilungsleiter Lebensmittelüberwachung/Verwaltung beim Landratsamt Göppingen
  • Modulteamleiter Recht bei der AkadVet Baden-Württemberg
  • Tutor bei Better Training for Safer Food (BTSF) und TAIEX Experte
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