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OVG Kassel schärft Kriterien für die Teilbarkeit von Veröffentlichungstexten nach § 40 Abs. 1a LFGB

Das OVG Kassel präzisiert, dass Veröffentlichungstexte nach § 40 Abs. 1a LFGB grundsätzlich als Einheit gelten und nur bei klar trennbaren, eigenständig tragfähigen Verstößen teilbar sind. Verzögerungen durch die Wahrnehmung von Verfahrensrechten stehen der „Unverzüglichkeit“ nicht entgegen, und rein redaktionelle Änderungen erfordern keine erneute Anhörung. Für die Praxis betont das Gericht klare, verständliche und möglichst konkrete Formulierungen sowie eine sorgfältige Gesamtbewertung bei mehreren zusammenhängenden Verstößen.

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I. Sachverhalt

Die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße unter Benennung von Unternehmen nach § 40 Abs. 1a LFGB bleibt ein Brennpunkt der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Bereits im Newsletter vom 3.12.2025 hatten wir zwei Beschlüsse1 des VGH Baden-Württemberg kommentiert. Der VGH stellte klar, dass behördliche Veröffentlichungstexte grundsätzlich als Einheit zu bewerten sind; eine Teilbarkeit kommt nur bei klar trennbaren Passagen in Betracht. Rechtsfehler können daher zur Unzulässigkeit der gesamten Veröffentlichung führen.

Vor diesem Hintergrund konkretisiert nun das OVG Kassel2 die Voraussetzungen, unter denen eine Teilbarkeit zulässig ist. Zudem äußert sich das Gericht zur Unverzüglichkeit der Veröffentlichung sowie zur Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung bei rein redaktionellen Anpassungen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Eine Veröffentlichung ist auch dann noch unverzüglich i. S. d. § 40 LFGB, wenn die Verzögerung allein auf der Gewährung von Verfahrensrechten des Betroffenen im Verwaltungsverfahren und der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes unter Ausschöpfung der den Beteiligten zustehenden (Verfahrens-)Rechten beruht.

  2. Passt die Behörde den Veröffentlichungstext nach der Anhörung des Betroffenen lediglich redaktionell an, ist eine weitere Anhörung nicht erforderlich.

  3. Der von der Behörde vorformulierte Veröffentlichungstext einer Betriebskontrolle ist teilbar, wenn mehrere Verstöße vorliegen, die für sich betrachtet und unabhängig voneinander Bestand haben können und von der Behörde isoliert bewertet wurden.

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II. Fazit

Das OVG Kassel unterstreicht die vorausgehende Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg. Danach ist der gesamte formulierte Veröffentlichungstext regelmäßig als Streitgegenstand einzuordnen und eine Teilung kann nur bei klarer Abtrennungsmöglichkeit in Betracht kommen.

Für die behördliche Praxis bedeutet dies:

  • Verständlichkeit: Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssen Veröffentlichungstexte für Verbraucher verständlich sein. Abstrakte juristische Schlagwörter sind daher regelmäßig wenig geeignet. Gleichzeitig erhöht ein zu ausschweifender Prosa-Stil das Risiko rechtlicher Angreifbarkeit.

  • Bestimmtheit: Feststellungen sind so konkret als möglich anzuführen. Unklare oder zu abstrakte Formulierungen sollten vermieden werden.

  • Gesamtbetrachtung: Bei Hygieneszenarien mit mehreren Verstößen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ist eine Gesamtbewertung regelmäßig zulässig und auch pragmatisch. In der Praxis haben wir hierfür eine interne Szenarienkategorisierung mit Risikobewertung entwickelt. Solche Gesamtbeurteilungen können einerseits zur Unteilbarkeit des Veröffentlichungstextes führen, andererseits aber auch das öffentliche Interesse an der Information für Verbraucher unterstreichen. Im Zweifel sollten zu abstrakte Passagen weggelassen werden.

Die weiteren Entwicklungen rund um die lebensmittelrechtlichen Veröffentlichungen versprechen Spannung – wir halten Sie auf dem Laufenden!

Die Veröffentlichung von Verstößen unter Benennung der Unternehmen wird auch im Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage, Oktober 2024, abgehandelt.

Die Verfahren nach § 40 Abs. 1a LFGB werden auch mit vorausgehenden Newslettern näher beleuchtet:

Stephan Ludwig
Abteilungsleiter Lebensmittelüberwachung, Landratsamt Göppingen


1 Beschlüsse VGH Mannheim vom 11.11.2025 -9 S 1008/25- und 12.11.2025 -9 S 987/25-
2 Beschluss des OVG Kassel vom 02.03.2026 – 8 B 134/26

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