Das OVG Lüneburg wies am 22.01.2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zum Vermarktungsverbot von Eiern ab. Im Zentrum standen die Begründungspflicht nach § 39 LVwVfG und die Auslegung des Begriffs „sauber“ gemäß EU-Vermarktungsnormen. Nach dem Gericht kann die Wiederholung bereits mitgeteilter Beanstandungen in einem Bescheid entbehrlich sein. „Sauber“ bedeutet „praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen“, sodass auch Eier mit Staubanhaftungen als nicht sauber gelten.
I. Einleitung und Sachverhalt
Das OVG Lüneburg hat mit dem Beschluss vom 22.01.2026 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zum Vermarktungsverbot von Eiern abgelehnt. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: die Anforderungen an die Begründung von Verwaltungsakten nach § 39 Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie die Auslegung des Begriffs „sauber“ bei Eiern nach den Vermarktungsnormen. Das Gericht hat hierzu folgende Leitsätze formuliert:
-
Sind bei einer Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier dem kontrollierten Betrieb durch den Kontrolldienst die Beanstandungen im Einzelnen aufgezeigt worden und bestand für den Betrieb sogar die Möglichkeit der Stellungnahme, kann die Wiedergabe der einzelnen Beanstandungen in einem Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG entbehrlich sein.
-
„Sauber" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 bzw. nunmehr Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2023/2465 bedeutet „praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen“.
-
Auch Eier mit Staubanhaftungen, also nicht bloß lose aufliegendem Staub, der sich etwa durch einen bloßen Luftzug entfernen lässt, sind nicht als „sauber“ zu bewerten, da die Staubanhaftungen in gleicher Weise wie Verunreinigungen durch Schmutz die Schutzwirkung der Kutikula beeinträchtigen können.
-
Die Risikoanalyse i.S.v. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 bzw. nunmehr Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2466 hat maßgeblich das frühere Verhalten des Marktteilnehmers im Markt in den Blick zu nehmen; Gesundheitsschutz- und Umweltaspekte sind hier nicht angesprochen.
Die Auswirkungen auf die Praxis bei der Erstellung von Bescheiden sowie die Beurteilung von Eiern werden nachfolgend beleuchtet.
Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen online
inkl. zahlreicher Praxistipps und Erläuterungen
II. Fazit und Praxisausblick:
1. Zur Begründung von Bescheiden
§ 39 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz gibt vor, dass schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Abs. 2 sieht 5 Ausnahmetatbestände vor. Mit dem amtlichen Leitsatz macht das OVG deutlich, dass eine Begründung in einem Verwaltungsakt bzw. Bescheid nach § 39 Abs. 2 Nr. 2. entbehrlich sein kann, wenn der Unternehmer vorher schon konkret informiert worden war. Somit wird aufgezeigt, dass Beanstandungen grundsätzlich als wesentliche und tatsächliche Gründe für eine Entscheidung der Behörde eingestuft werden und nur bei gleichwertiger vorheriger Information des Unternehmers quasi eine Wiederholung entbehrlich ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit empfiehlt es sich aus Behördensicht dennoch, die einzelnen Beanstandungen im Bescheid – gegebenenfalls wiederholend – aufzuführen.

Beste Antworten.
Newsletter Lebensmittelhygienerecht
wir halten Sie regelmäßig über neue Entwicklungen und Produktempfehlungen zum Verbraucherschutz und Lebensmittelhygienerecht auf dem Laufenden.
2. Zur Beurteilung von Eiern als unsauber im Sinne der Vermarktungsnormen
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verlangt in Anhang II Kapitel I Nr. 1, dass Betriebsräume sauber und instand zu halten sind. Vergleichbare Anforderungen finden sich an weiteren Stellen des Hygienerechts. Werden insoweit Mängel festgestellt, kommen Verwaltungsakte zur Behebung in Betracht. Dabei werden in der Praxis erfahrungsgemäß Entscheidungstenore verwendet, wonach die genau bezeichneten Bereiche zu reinigen und künftige durch regelmäßige Reinigung sauber zu halten sind. Der abstrakte Begriff der „regelmäßigen Reinigung“ ist nur deshalb hinreichend bestimmt, weil das messbare Ziel der Sauberhaltung klar definiert ist.
Diese Beispiele zeigen die Bedeutung des Begriffs sauber ist im Lebensmittelhygienerecht auf.
Vor diesem Hintergrund ist die Klarstellung des OVG zur Auslegung des Begriffs bei Eiern konsequent: „Sauber“ bedeutet „praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen“. Leitsatz 3 zeigt zudem, dass auch Staubanhaftungen – nicht nur lose aufliegender Staub – die Schutzwirkung der Kutikula beeinträchtigen können und daher zur Einstufung als „nicht sauber“ führen. Damit wird der risikobasierte Ansatz des Lebensmittelrechts2 konsequent angewendet.
Der Beschluss bestätigt somit die bekannte Beanstandungssystematik bei Verunreinigungen. Die Entscheidung kann künftig bei der Formulierung gutachterlicher Beanstandungen und Bescheide hilfreich sein.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden in Sachen Lebensmittelrecht und zur Verfassung von Bescheide
Der Aufbau von Bescheiden sowie der risikoorientierte Ansatz des Lebensmittelrechts werden auch im Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage, Oktober 2024, ausführlich dargestellt:
Stephan Ludwig,
Abteilungsleiter Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt Göppingen
1 OVG Lüneburg (13. Senat), Beschluss vom 22.01.2026 – 13 LA 127/25
2 Art. 6 Abs. 1 BasisVO (EG) Nr. 178/2002