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OVG Münster bestätigt: bei gravierenden Hygieneverstößen kann eine Kontamination unterstellt werden

Das OVG Münster bestätigt, dass bei schweren Hygieneverstößen und Schädlingsbefall Lebensmittel auch ohne konkreten Kontaminationsnachweis als unsicher gelten können. Damit stärkt es die Befugnisse der Lebensmittelüberwachung und erhöht die Anforderungen an Hygiene und Eigenkontrollen in Unternehmen.

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I. Sachverhalt / Rechtslage

Ein hohes Gesundheitsschutzniveau1 und die Risikoanalyse2 sind als Grundlage für Verbraucherschutzmaßnahmen im EU-Lebensmittelrecht verankert. Im Rahmen der Unsicherheit unterscheidet die Systematik des Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a) und b) Verordnung (EG) Nr 178/2002 (BasisVO) zwischen gesundheitsschädlichen und nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln. Bei solchen lebensmittelsicherheitsbezogenen Bewertungen3 ist zudem die Unterscheidung von besonderer Bedeutung, ob Erzeugnisse noch als sicher gelten oder bereits unsicher sind. Von dieser Unterscheidung hängt im Einzelfall ab, ob ein Verkaufsstopp, eine Rücknahme bei gewerblichen Abnehmern oder ein wirtschaftlich besonders belastender öffentlicher Rückruf erforderlich wird. Diese Schnittstelle birgt regelmäßig Konfliktpotenzial zwischen Unternehmen und Überwachungsbehörden. Sie ist ein Grat zwischen erforderlichen Verbraucherschutzmaßnahmen, akzeptablen Alltagsrisiken und wirtschaftlichen Belastungen der betroffenen Unternehmen .

Vor dieser Schwelle zu sicheren Erzeugnissen bietet Art. 14 Abs. 2 lit. b) in Verbindung mit Abs. 5 BasisVO die weitreichendste Beanstandungsmöglichkeit4. Hierbei handelt es sich um die Einstufung von Lebensmitteln ungeachtet deren tatsächlicher Beschaffenheit. Dies bedeutet, dass mit den Umgebungsbedingungen beispielsweise in Form von hochgradigem Schädlingsbefall oder gravierenden Hygieneverstöße inakzeptable Risiken einhergehen und ein Verzehr folglich inakzeptabel ist. In Verbindung mit der Aufzählung der Tatbestände in Art. 14 Abs. 5 BasisVO handelt es sich um eine Kontamination auf andere Weise. Systematischer Hintergrund ist, dass einzelne Teile der Lebensmittel zwar noch sicher sein könnten, jedoch die Gesamtbetrachtung der insgesamt inakzeptablen Risiken die Ablehnung einer derartigen Charge rechtfertigt. Hinzu kommt, dass Verbraucher solche Risiken regelmäßig nicht erkennen können und ihnen damit eine eigene freie Entscheidung über eine etwaige Risikoannahme verwehrt bleibt. Verwaltungsgerichte bezeichnen diese Bewertungsweise zunehmend und nachvollziehbar als die Unterstellung einer Kontamination. Sie beruht ursprünglich auf einem Beschluss des VGH Mannheim vom 12. 2. 2020 -9 S 2637/19- und einer zu Grunde liegenden Beanstandung von Backwaren durch die Lebensmittelüberwachung Göppingen wegen eines hochgradigen Befalls des Herstellungsbereichs durch Lebensmittelmotten.

Mit dem Beschluss vom 27.03.2026 -13 B 165/26- und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des VGH Mannheim5 hat sich nun auch das OVG Münster dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Das OVG hat ausgeführt, dass bei gravierenden Hygieneverstößen in Verbindung mit einem erheblichen Schädlingsbefall der Nachweis einer konkreten, tatsächlichen Kontamination einzelner Lebensmittel nicht erforderlich ist. Die beanstandeten Erzeugnisse sind demnach ungeachtet ihrer konkreten Beschaffenheit als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet einzuordnen.

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II. Fazit / Bedeutung in der Praxis

Der im Lebensmittelrecht verankerte Kooperationsgrundsatz6 verpflichtet Unternehmen und Behörden zur gemeinsamen Sicherstellung des hohen Gesundheitsschutzniveaus. Die Unterstellung einer Kontamination nach Art. 14 Abs. 2 lit. b) i. V. m. Abs. 5 BasisVO stellt die weitreichendste Beanstandungsmöglichkeit im Lebensmittelrecht dar und stärkt den Verbraucherschutz gegenüber nicht zum Verzehr geeigneten Erzeugnissen. Die Entscheidung des OVG Münster bestätigt die bestehende Rechtsprechung und bekräftigt damit die Handlungsbefugnis der Überwachungsbehörden.

Die Behörden tragen die Verantwortung für objektive Risikobewertungen, um einerseits Verbraucher wirksam zu schützen und andererseits unverhältnismäßige Beanstandungen und vermeidbare wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen zu vermeiden. Für die Behörden sind daher folgende Aspekte besonders bedeutend:

  • Objektive Risikobewertungen

  • Verhältnismäßige Maßnahmen

  • Anhörungen und effektive Kommunikation als Grundlage für Kooperation

Für die Unternehmen ergeben sich zur Gewährleistung sicherer Erzeugnisse insbesondere folgende Anforderungen:

  • die Einhaltung der Basishygiene

  • auf HACCP-Grundsätzen beruhende Eigenkontrollkonzepte

  • Krisenmanagement mit Verfahren, um unsichere Erzeugnisse vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen

  • Kooperation

Falls eine Kooperation zwischen Unternehmen und Behörden nicht möglich ist, greifen die behördlichen Ermächtigungen und Durchsetzungsbefugnisse7; den betroffenen Unternehmen stehen zugleich die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe offen.

Die Verbraucher tragen im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung ein verbleibendes Alltagsrisiko. Kenntnisse über Lebensmittel sind dafür wichtig; sachliche Aufklärung durch Unternehmen und Behörden hilft, informierte Entscheidungen zu ermöglichen und staatliche Eingriffe zu reduzieren.

Die Bedeutung der Risikobeurteilung im Lebensmittelrecht sowie die Verbraucherschutzmaßnahmen in Form von Rücknahmen und Rückrufen unsicherer Produkte werden auch im Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage, Oktober 2024, beispielsweise in Kapitel 1.4 und 3.14 abgehandelt.

Die Unsicherheitsbeurteilungen von Lebensmitteln und die Rechtsfolgen in Form von Produktrücknahmen und etwaigen Rückrufen werden auch mit vorausgehenden Newslettern näher beleuchtet:

Stephan Ludwig
Abteilungsleiter Lebensmittelüberwachung, Landratsamt Göppingen


1 Art. 168 des Arbeitsvertrags über die Europäische Union (AEUV); ebenso entsprechendes Normschutzziel z.B. nach Art. 1 Abs. 1 Lebensmittelbasisverordnung (EG) 178/2002
2 Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO)
3 Regelmäßig gemäß Art. 14 BasisVO
4 Vgl. Purnhagen in Sosnitza/Meisterernst/Purnhagen, EG‑Lebensmittel‑BasisVO, Art. 14 Rn. 41, bezugnehmend auf Ludwig, in: Sosnitza/Meisterernst, EG‑Lebensmittel‑BasisVO, Art. 50 Rn. 83 f. m.w.N.; ebenso LMuR 2025, 220, jeweils unter Verweis auf VGH BW, Beschl. v. 1.2.2024 – 9 S 1954/23, LMuR 2014, 191 mAnm Roffael/Wallau, sowie VGH BW, Beschl. v. 2.4.2025 – 9 S 1902/24 – und Beschl. v. 22.4.2025.
5 VG Münster unter Rn. 6 des Beschlusses verweisend auf VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29. Januar 2026 – 9 S 1616/25 –, juris, Rn. 24 m. w. N., Rn. 32 ff., vom 1. Februar 2024 – 9 S 1954/23 –, juris, Rn. 22, und vom 12. Februar 2020 – 9 S 2637/19 –, juris, Rn. 21
6 Vgl. Beschluss BGH vom 19.12.2024 - III ZR 24/23 und Kapitel 17 in Ludwig, Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen
7 Vgl. Systematik von Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625

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