rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Newsübersicht < Newsbeitrag

VGH Mannheim1 klärt: mangelnde Verkehrsfähigkeit erlaubt ohne konkrete Risikobewertung noch keinen Rückruf

Ein Nahrungsergänzungsmittel mit erhöhten Aluminium- und Bleigehalten war Auslöser einer aktuellen Entscheidung des VGH Mannheim. Während das Produkt wegen des Aluminiumgehalts als gesundheitsschädlich und nicht verkehrsfähig eingestuft wurde, stellt das Gericht klar: Die bloße mangelnde Verkehrsfähigkeit aufgrund eines Grenzwertverstoßes – hier beim Blei – reicht für die Anordnung eines Rückrufs nicht aus, wenn die Behörde keine konkrete Risikobewertung zu den gesundheitlichen Auswirkungen vornimmt. Für Rückrufe sind daher eine fundierte Risikoanalyse und eine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung für jeden einzelnen Tatbestand zwingend erforderlich. Die Entscheidung stärkt die Anforderungen an objektive Risikobewertungen der Behörden und schärft zugleich die Abgrenzung zwischen Verkehrsverbot, Rücknahme und öffentlichem Rückruf.

Jetzt bewerten!

I. Sachverhalt / Rechtslage

Ein Nahrungsergänzungsmittel wurde wegen erhöhter Gehalte an Aluminium und Blei beanstandet.

Nach dem Gutachten des Untersuchungsamtes2 betrug der Aluminiumgehalt des Produkts 16.700 ± 417 mg/kg Aluminium bzw. 47,8 ± 1,2 mg pro 2 Tabletten. Dies entspricht einer wöchentlichen Aufnahmemenge von durchschnittlich 334,6 mg Aluminium. Unter Berücksichtigung der maximalen erweiterten Messunsicherheit wird der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA) veröffentlichte TWI-Wert (tolerably weekly intake) von 1 mg/kg Körpergewicht/Woche von einer Person mit 60 kg Körpergewicht um mehr als das Fünffache überschritten. Das Erzeugnis wurde daher wegen des Aluminiumgehalts als unsicher und gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO) eingestuft.

Ferner überschreitet das Produkt den Höchstgehalt für Blei von 3,0 mg/kg mit einem gemessenen Wert von 5,2 mg/kg und ist daher gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 der VO (EU) 2023/915 (KontaminantenVO) nicht verkehrsfähig.

Aufgrund der Befunde und insbesondere Art. 138 Abs. 1 und 2 lit. d VO (EU) 2017/625 (EU-KontrollVO 2017) ordnete die Überwachungsbehörde mit der sofort vollziehbaren Verfügung vom 29.01.2025 folgendes an:

  • 1.1 Untersagung des Inverkehrbringens wegen des erhöhten Aluminiumgehalts (gestützt auf Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 BasisVO) sowie wegen des erhöhten Bleigehalts (gestützt auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 – KontaminantenVO), jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes.

  • 1.2 Rückruf der betroffenen Charge

  • 1.3. Information der Endverbraucher  über den Rückruf und dessen Gründe sowie Vorlage entsprechender Nachweise

  • 1.4 Prüfung, ob der Rückruf hinsichtlich Aluminium- und Bleigehalts auf weitere Chargen auszuweiten ist, sowie entsprechende Nachweise.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die einzelnen Anordnungen ab3.

Mit Beschluss vom 22.04.2026 – 9 S 732/25 – stellte der VGH Mannheim die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der auf den Bleigehalt bezogenen Teile der Anordnungen 1.3 (Verbraucherinformation) und 1.4 (Prüfanordnung) wieder her. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Der VGH formulierte hierzu folgende amtliche Leitsätze:

  1. Steht die Anordnung des Rückrufs eines nicht verkehrsfähigen Produkts, über dessen Grund der Endverbraucher auf geeignete Weise zu informieren ist, im Zusammenhang mit der fehlenden Verkehrsfähigkeit des Produkts einerseits nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VO (EG) 178/2002 bedingt durch den Aluminiumgehalt des Produkts und andererseits nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 bedingt durch den Bleigehalt des Produkts, hat sich die Prüfung ihrer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf beide Mängel zu beziehen. Gleiches gilt für die Prüfanordnung, ob der Rückruf auf weitere Chargen des Produktes ausgeweitet werden muss.

  2. Die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 indiziert nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Rückrufs, wenn die Behörde die Frage gesundheitlicher Auswirkungen des Produkts in Bezug auf Blei offenlässt.

  3. Dienen Anordnungen nur teilweise der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a VO (EG) 178/2002, haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch nur insoweit nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB aufschiebende Wirkung.

Ludwig

Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen online

inkl. zahlreicher Praxistipps und Erläuterungen

Jahrespreis‎ 81,00 €
Online-Produkt
Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen online

II. Fazit / Bedeutung in der Praxis

Ein hohes Gesundheitsschutzniveau4, die Risikoanalyse5 und das Vorsorgeprinzip6 sind zentrale Leitprinzipien des EU-Lebensmittelrechts. Für die Gewährleistung sicherer Lebensmittel und die Einhaltung der einschlägigen Normen sind primär die Lebensmittelunternehmen verantwortlich7. Der im Lebensmittelrecht verankerte Kooperationsgrundsatz8 verpflichtet Unternehmen und Behörden zur gemeinsamen Sicherstellung dieses hohen Gesundheitsschutzniveaus.  

Kommt es dennoch zu Uneinigkeiten, sieht das EU-Recht Ermächtigungen9 vor, mit denen Behörden die Unternehmen zur Behebung inakzeptabler Risiken und Verstößen veranlassen und Wiederholungen vorbeugen können. Besonders relevant sind dabei die Rechtsfolgen10 eines Verkehrsverbots, einer Rücknahme sowie eines öffentlichen Rückrufs. Für deren Auswahl und rechtliche Bewertung ist die Risikoanalyse essenziell. Eine praxisgerechte Systematik stellt sich wie folgt dar:

  1. Verkehrsverbote: Sie stützen sich regelmäßig auf Art. 14 BasisVO, Art. 71 VO (EU) 2019/627 oder speziellere Ermächtigungen wie die KontaminantenVO – wie im vorliegenden Fall.

  2. Rücknahmen: Ein lebensmittelrechtliches Verkehrsverbot indiziert regelmäßig die Notwendigkeit einer Rücknahme von den gewerbsmäßigen Kunden. Parallel führt auch die zivilrechtliche Sachmängelhaftung häufig zum selben Ergebnis.

  3. Rückrufe (öffentliche Warnungen): Sie erfordern aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen eine besonders sorgfältige Prüfung der Verhältnismäßigkeit und eine Rechtsgüterabwägung zugunsten des Gesundheitsschutzes.

Im Hinblick auf diese Rechtsgüterabwägung stellt die Entscheidung des VGH-nachvollziehbar klar, dass eine konkrete Risikobewertung für jeden einzelnen Tatbestand erforderlich ist. Eine bloße Feststellung der mangelnden Verkehrsfähigkeit genügt für eine Rückrufanordnung nicht, wenn die Behörde die gesundheitlichen Auswirkungen eines Stoffes, wie hier bei Blei, offenlässt

Bei Uneinigkeit tragen die Behörden die Verantwortung für objektive Risikobewertungen in besonderem Maß, um einerseits Verbraucher wirksam zu schützen und andererseits unverhältnismäßige Beanstandungen und vermeidbare wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen zu verhindern. Für die Behörden sind daher folgende Aspekte besonders bedeutsam:

  1. Objektive Risikobewertungen und Ermittlung verhältnismäßiger Maßnahmen
  2. Anhörungen und effektive Kommunikation als Grundlage für Kooperation und ggf. selbständiges unternehmerisches Agieren
  3. Durchsetzung verhältnismäßiger Verbraucherschutzmaßnahmen, sofern Unternehmen nicht selbständig tätig werden
  4. Ggf. nachfolgend Prüfung erforderlicher Sanktionen

Mit Blick auf die praktische Umsetzung von Rückrufen ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber für dringliche Fälle die Systematik der Realakte gemäß § 40 Abs. 1–3 LFGB vorgesehen hat. In diesen Fällen sind langwierige Verwaltungsakte und zugehörige Vollstreckungsmaßnahmen entbehrlich. Die Behörden können Unternehmen anhören, eine Frist zur eigenständigen Warnung setzen und bei unternehmerischer Untätigkeit eine behördliche Warnung ankündigen. Die besondere Ermächtigung und die bestehenden einstweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten dokumentieren die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise und korrespondieren mit Art. 7 Abs. 2 der EU‑Kontrollverordnung 2017/625. Diese Verfahren werden auch im Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage, Oktober 2024, in Kapitel 3.14 und 3.15 abgehandelt.

Die Chargenvermutung für unsichere Lebensmittel unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips wurde bereits in früheren Newslettern behandelt:

Stephan Ludwig
Lebensmittelüberwachung, Landratsamt Göppingen


1 VGH Mannheim, Beschluss vom 22.04.2026 – 9 S 732/25
2 Vgl. Rn. 22 des unter Fn. 1 genannten Beschlusses
3 VG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2025 – 16 K 739/25
4 Art. 168 des Arbeitsvertrags über die Europäische Union (AEUV); ebenso entsprechendes Normschutzziel z.B. nach Art. 1 Abs. 1 Lebensmittelbasisverordnung (EG) 178/2002
5 Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 BasisVO
6 Art. 7 BasisVO
7 Vgl. Systematik in Art. 17 BasisVO
8 Vgl. Beschluss BGH vom 19.12.2024 - III ZR 24/23 und Kapitel 17 in Ludwig, Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen
9 Art. 138 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (EU-KontrollVO 2017)
10 Vgl. zu Verkehrsverbote beispielsweise Art. 14 BasisVO und Art. 71 Verordnung (EU) 2019/627 sowie KontaminantenVO; zu Rücknahmen und Rückrufen siehe Art. 19 und 10 BasisVO sowie Sosnitza/Meisterernst/Ludwig EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 50 Rn. 12 ff.

SX_LOGIN_LAYER