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BMI-Rundschreiben zu Urlaubsrecht

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Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat ein Rundschreiben zum Urlaubsanspruch von Tarifbeschäftigten bei Änderung des Beschäftigungsumfangs bzw. Beschäftigungsmodells im Laufe des Urlaubsjahres veröffentlicht.

Das Rundschreiben beinhaltet Durchführungshinweise zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) –, mit der das Gericht seine frühere Rechtsprechung zur generellen Umrechnung von Urlaubsansprüchen bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche aufgibt und den unionsrechtlichen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Urteilen vom 22.4.2010 – C-486/08 („Tirol“-Entscheidung) und vom 13.6.2013 – C-415/12 („Brandes“-Entscheidung) folgt.

Die Hinweise im Rundschreiben berücksichtigen zudem die vom EuGH mit seinem Urteil vom 11.11.2015 – C-219/14 („Greenfield“-Entscheidung) weiter präzisierten urlaubsrechtlichen Grundsätze.



Quelle: Internetmitteilung des BMI vom 22.1.2016


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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