BMI-Rundschreiben zur Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr
Hier das Rundschreiben im Wortlaut:
„Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass für die Übertragung von Erholungsurlaubsansprüchen der Tarifbeschäftigten in das Folgejahr die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) geltende Regelung Anwendung findet. Danach verfällt der Erholungsurlaubsanspruch, wenn er nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
Die außertarifliche Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jederzeit widerruflich.
Ausgenommen von der vorstehenden übertariflichen Regelung und somit von der beamtenrechtlichen Übertragungsautomatik sind Erholungsurlaubsansprüche aus Kalenderjahren des Beginns sowie aus vollen Kalenderjahren einer Beurlaubung nach § 28 TVöD. Erst im Kalenderjahr der Beendigung der Beurlaubung findet die übertarifliche Übertragungsregelung wieder in eingeschränktem Umfang Anwendung. Insoweit gelten die Ausführungen in meinem Rundschreiben vom 19. Dezember 2014, Az. D 5 – 31001/30#2. Eine Übertragung in das Folgejahr kommt demnach nur in Betracht, sofern dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vorliegen. Die Tarifnorm bestimmt nur die Fristen und greift für die zulässigen Gründe einer Übertragung auf § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zurück (vgl. Wortlaut des § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD „In den Fällen der Urlaubsübertragung … „). Typischer Anwendungsfall für die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe, die danach geeignet sind, eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr zu rechtfertigen, ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die der Inanspruchnahme des Urlaubs im laufenden Kalenderjahr entgegensteht. Ist hingegen der wunschgemäß auf Antrag der/des Tarifbeschäftigten vereinbarte unbezahlte Sonderurlaub nach § 28 TVöD dafür ursächlich, dass der Urlaub oder ein Teil davon nicht rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres in Anspruch genommen werden kann, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung insoweit i. d. R. nicht erfüllt.
Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt sich in Fällen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit der erforderliche Mindestumfang des Übertragungszeitraums von fünfzehn Monaten im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung unmittelbar aus § 7 Abs. 3 BUrlG, s. BAG-Entscheidung vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 –. Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, die beamtenrechtliche Regelung des § 7 Abs. 3 EUrlV für anwendbar zu erklären.
Mein Rundschreiben vom 20. März 2013, Az. D5 – 31001/3#4 – wird aufgehoben.
Das vorliegende Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.“
Quelle: Internetmitteilung des BMI
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
