BMI zu Vorzimmerkräften: Eingruppierung und Zulagenzahlung
Mit diesem Rundschreiben, Aktenzeichen D5 – 31003/6#14, wird die Eingruppierung der Vorzimmerkräfte sowie die Zulagen, die auf diesen Arbeitsplätzen gezahlt werden können, ab dem 1. Mai 2018 neu geregelt.
Beschäftigte, die bereits bei Inkrafttreten dieser Regelung als Vorzimmerkraft eingesetzt sind und die diese Tätigkeit unverändert ausüben, können die Anwendung der Neuregelung beantragen. Sofern kein Antrag auf Anwendung der neuen Rechtslage gestellt wird, gilt für die betreffenden Vorzimmerkräfte die bisherige Regelung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort.
Quelle: Internetmitteilung des BMI
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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