Bundestag beschließt Qualifizierungschancengesetz
Mit dem Qualifizierungschancengesetz sollen vor allem die Möglichkeit zur Weiterbildung ausgeweitet und der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden. Zudem wird der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert.
Die Rahmenfrist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist, wird von zwei Jahren auf 30 Monate verlängert. Auch die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld für überwiegend nur kurz Beschäftigte werden erweitert. Die Kriterien werden nun weiter an die besonderen Arbeitsbedingungen angepasst: Danach sollen künftig diejenigen Arbeitslosengeld beziehen, die in den letzten zweieinhalb Jahren sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, wenn sich dies überwiegend aus Beschäftigungen ergibt, die auf nicht mehr als 14 Wochen befristet waren, und das erzielte Arbeitsentgelt die anderthalbfache Bezugsgröße nicht übersteigt (derzeit entspräche das 54.810 Euro im Jahr).
Damit wurde die Dauer der Beschäftigungen, die für die Sonderregelung relevant sind, von 10 auf 14 Wochen deutlich angehoben. Zudem wurde die zulässige Verdienstgrenze angehoben.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 30.11.2018
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
