Eingruppierung der Schulhausmeister
Diese auf der Bundesebene geführten Verhandlungen werden auch Auswirkungen auf die landesbezirklichen Regelungen, wie z. B. in Nordrhein-Westfalen auf den TVöD-NRW („Schulhausmeister-TV“), haben.
Der dbb legte der Arbeitgeberseite folgende Forderungen vor:
- Schulhausmeister/innen mit einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung sollen grundsätzlich in die EG 5 eingruppiert werden.
- Verfügt die/der Schulhausmeister/in mit entsprechenden Tätigkeiten über keine solche einschlägige Berufsausbildung, ist sie/er unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Regelung eine EG niedriger (also der EG 4) einzugruppieren.
- Je nach Heraushebungsmerkmalen soll dann eine Eingruppierung bis zur EG 9 möglich sein. Heraushebungsmerkmale können z B. Bruttogeschoßfläche, das Wahrnehmen von Koordinationsaufgaben, die Tätigkeit an mehreren Standorten oder auch die Schulform sein.
Die Arbeitgeberseite stellte zwar konkrete Nachfragen, nahm aber keine Stellung zu den Forderungen. Eine Bereitschaft, Schulhausmeister/innen mit einschlägiger Berufsausbildung der EG 5 zuzuordnen, ist grundsätzlich vorhanden. Schulhausmeister/innen ohne einschlägige Berufsausbildung sollen aber der EG 3 zugeordnet werden. Ein eigenes Forderungspapier will die VKA am 27. März 2015 präsentieren. Für Ende Mai wurde ein weiterer Termin vereinbart.
Quelle: Internetinformation des dbb beamtenbund und tarifunion vom 2.3.2015
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
