Gesetzentwurf zur Tarifeinheit im Bundeskabinett verabschiedet
Das Gesetz soll nur Anwendung finden, wenn zwei Gewerkschaften in ein- und demselben Betreib dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten und für diese unterschiedliche tarifliche Regelungen treffen wollen. Für so entstehende Tarifkollisionen legt das Gesetz Wege der Auflösung fest. Verfahrensregeln und Anhörungsrechte sollen dabei die Interessen der Minderheitsgewerkschaften schützen.
Andrea Nahles; Bundesministerin für Arbeit und Soziales:
„Eine starke Sozialpartnerschaft braucht eine starke Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Tarifverträge sollen alle Gruppen von Arbeitnehmern gleichermaßen schützen. Es darf nicht darum gehen, dass der Erfolg in Tarifverhandlungen sich allein danach bemisst, welche Stellung und Streikmacht jemand im Betrieb hat. Denn das würde die Arbeitnehmerseite entsolidarisieren und damit die Sozialpartnerschaft insgesamt schwächen. Deshalb stärken wir das Mehrheitsprinzip. Mit dem Gesetz zur Tarifeinheit wollen wir die Kooperation und gütliche Einigung bei Tarifkollisionen fördern. Kleinere Gewerkschaften werden dabei wirksam geschützt.“
Die wichtigsten Elemente des Gesetzes in Kürze:
Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip
Kann eine Tarifkollision nicht vermieden werden, ist in dem Umfang, in dem sich in einem Betrieb die Tarifverträge überschneiden, nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft anwendbar, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt.
Verfahrensregelungen zum Schutz kleiner Gewerkschaften
Als flankierende Verfahrensregelungen zum Schutz der Rechte von Minderheitsgewerkschaften sieht der Entwurf ein vorgelagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite sowie ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht vor.
Stichtagsregelung
Für zu einem Stichtag bestehende Tarifverträge ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen, um der bereits ausgeübten Tarifautonomie in besonderem Maß Rechnung zu tragen.
Arbeitsgerichtsgesetz
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird begleitend zur Regelung der Tarifeinheit angepasst. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über den im Betrieb abwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags im Beschlussverfahren mit bindender Wirkung für Dritte.
Arbeitskampfrecht
Die Regelungen zur Tarifeinheit ändern das Arbeitskampfrecht nicht. Über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, wird allerdings im Einzelfall im Sinn des Prinzips der Tarifeinheit zu entscheiden sein.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 11.12.2014
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
