Im Elektrohandwerk im August mehr Geld
Allgemeinverbindliche Mindestlöhne gelten für alle Beschäftigten einer Branche. Kein Arbeitgeber darf sie umgehen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt dann für alle im Elektrohandwerk tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 10,95 Euro.
Der Mindestlohn gilt auch für Elektrohandwerker, die in Betrieben fremder Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Oder für jene Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Im Elektrohandwerk arbeiten gut 41.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Über dem gesetzlichen Mindestlohn
Der Mindestlohn im Elektrohandwerk beträgt

Verbindliche Mindestlöhne
In Deutschland gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Bis Ende 2016 kann mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vom gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro nach unten abgewichen werden. Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne.
Die Mindestlohn-Kommission hat der Bundesregierung am 28 Juni vorgeschlagen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festzulegen. Das gilt dann für alle Beschäftigte, die heute schon einen Mindestlohn von 8,50 Euro beziehen. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will dazu die entsprechende Verordnung vorlegen, damit der neue Mindestlohn ab 1. Januar 2017 verbindlich werden kann. Zum Jahresbeginn 2018 soll der neue Mindestlohn von 8,84 Euro dann für alle Branchen gelten.
Aktuell bestehen in 18 Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 20.7.2016
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
