Mehr Pflegebedürftige erhalten Leistungen
Durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 hat auch die Zahl der Leistungsempfänger erheblich zugenommen – um 250.000 im Vergleich zum Vorjahr.
Seit 1.Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Im Mittelpunkt steht der tatsächliche Unterstützungsbedarf, gemessen am Grad der Selbstständigkeit. Dies ist unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. So passen die Leistungen genauer auf die persönliche Situation. Mit dem neuen Begutachtungssystem wurden aus den bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.
Insgesamt haben die drei Pflegestärkungsgesetze, die in der letzten Wahlperiode beschlossen wurden, zu einem Ausbau des Leistungsvolumens um mehr als 20 Prozent geführt – das sind gut fünf Milliarden Euro jährlich.
250.000 Menschen mehr bekommen Pflegeleistungen
Nach der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs haben deutlich mehr Menschen als zuvor Anspruch auf Pflegeleistungen.
Von Januar bis Oktober 2017 haben Experten des Medizinischen Dienstes über 1,27 Millionen Pflegeversicherte begutachtet. Knapp 660.000 Menschen erhielten erstmals Leistungen. Das waren rund 250.000 mehr als im Vorjahr. Diese Zahlen gab der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) bekannt.
Pflegebedürftige müssen die Leistungen bei ihrer Krankenkasse beantragen, denn bei dieser ist zugleich die Pflegekasse angesiedelt. Daraufhin stellen der Medizinische Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter fest, was die pflegebedürftige Person kann und was nicht. Auf dieser Basis wiederum erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad.
Beratungsangebote für Betroffene
Ob gesetzlich oder privat versichert: Alle Versicherten haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Für gesetzlich Versicherte sind die Pflegekassen zuständig. Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, z. B. ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige zustimmt.
Das Bundesgesundheitsministerium hilft unter www.pflegeleistungs-helfer.de herauszufinden, welche Pflegeleistungen Betroffenen zustehen. Zudem gibt es ein Bürgertelefon: 030 – 340606602.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 8.12.2017
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
