Mindestlohn in der Pflege steigt
Bis Januar 2017 wird der Mindestlohn schrittweise weiter erhöht. Mit der Erhöhung werden die Löhne in Ost und West weiter angeglichen.
Pflegemindestlohn liegt über gesetzlichem Mindestlohn
Den Mindestlohn in der Pflegebranche gibt es seit 15. Juli 2010. Damals wie heute wird er von der Pflegekommission vorgeschlagen. Ihr gehören Vertreter der Gewerkschaften, der Arbeitgeber sowie der Kirchen an. Durch die vom Kabinett verabschiedete Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird er verbindlich.
Bundeseinheitlicher Mindeststundenlohn in der Pflegebranche:
| Mindestlohn West | Mindestlohn Ost | |
| 01.07.13 bis 31.12.14 | 9,00 Euro | 8,00 Euro |
| 01.01.15 bis 31.12.15 | 9,40 Euro | 8,65 Euro |
| 01.01.16 bis 31.12.16 | 9,75 Euro | 9,00 Euro |
| 01.01.17 bis 31.10.17 | 10,20 Euro | 9,50 Euro |
(Mindestlohn West: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein; Mindestlohn Ost: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
Für wen gilt der Mindestlohn?
Er gilt für alle Betriebe, die ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen erbringen. Ab 1. Oktober 2015 soll der Kreis derer ausgeweitet werden, für die der Pflegemindestlohn gilt. Dann sollen auch die in Pflegebetrieben beschäftigten Betreuungskräfte von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren. In der Branche arbeiten rund 780.000 Beschäftigte.
Zurzeit beträgt der Mindestlohn in der Pflegebranche im Westen 9,00 Euro und im Osten 8,00 Euro. Damit liegt er bereits heute über dem ab kommendem Jahr geltenden gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Pflegeunternehmen.
Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Bis Ende 2016 sind auch Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohntarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.
Ab Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.
Quelle: Internetnachricht der Bundesregierung vom 19.11.2014
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
