Neue Rundschreiben des BMI zum Tarifrecht
Im Einzelnen:
– BMI-Rundschreiben vom 11. Dezember 2014, Aktenzeichen D 5 – 31007/1#2 zur Durchführung des § 257 SGB V
Mit diesem Rundschreiben werden die ab 1. Januar 2015 geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung sowie der sich hieraus ergebende Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V bekannt gegeben. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 301,13 Euro.
– BMI-Rundschreiben vom 19.Dezember 2014, Aktenzeichen D 5 – 31005/8#1, betr. Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund)
Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 16. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sind Praktika, die nach § 22 Abs. 1 MiLoG unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 MiLoG) fallen, ab dem 1. Januar 2015 mit einem Mindestlohn von 8,50 Euro zu vergüten. Praktika, die vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind, sollen im Bereich des Bundes weiterhin einheitlich durchgeführt werden.
Die Praktikantenrichtlinie Bund wurde daher überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Zudem fanden die Erfahrungen, die mit der Praktikantenrichtlinie Bund seit Inkrafttreten der letzten Änderung zum 1. Dezember 2011 gemacht wurden, Eingang in die Überarbeitung.
Die Neufassung der Praktikantenrichtlinie Bund (Umfang: 11 Seiten einschließlich eines Muster-Praktikumsvertrags) gilt für in der Bundesverwaltung tätige Praktikantinnen und Praktikanten, für die keine tarifvertraglichen Vorschriften bestehen. Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Hinweise zur Neufassung der Praktikantenrichtlinie werden Anfang 2015 bekannt gegeben.
– BMI-Rundschreiben vom 19. Dezember 2014, Aktenzeichen 31001/30#2, betr. Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte des Bundes im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 –.
In dieser Entscheidung hat das BAG zum gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1,3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz festgestellt, dass der Anspruch auch während eines unbezahlten Sonderurlaubs im ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht und zudem für diesen Zeitraum – auch aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen – nicht vermindert werden darf.
Das Rundschreiben gibt Durchführungshinweise zur aktuellen Rechtsprechung und ihrer Ausführung auf die Umsetzung in der Praxis. Dies betrifft insbesondere
• den Geltungsbereich des TVöD,
• die Ermessensausübung bei Gewährung von Sonderurlaub nach § 28 TVöD,
• die Befristung und den Verfall des Urlaubsanspruchs sowie
• die Auswirkungen auf andere Freistellungen.
– BMI-Rundschreiben vom 22. Dezember 2014, Aktenzeichen D 5 – 31002/17#5, betr. Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD.
Bei privat krankenversicherten Beschäftigten wird für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss generell auf das Erfordernis einer Krankentagegeldversicherung verpflichtet, d. h. der Krankengeldzuschuss wird unabhängig vom Bestehen einer Krankentagegeldversicherung sowie deren individuelle vereinbarter Höhe gewährt.
Die Rundschreiben können von der Homepage des BMI heruntergeladen werden.
Quelle: Internetmitteilungen des BMI
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
