Neuer Mindestlohn in drei Branchen
Die Tarifparteien haben sie Ende 2017 ausgehandelt. Das Bundeskabinett billigte am 21. Februar 2018 die Mindestlohnverordnungen für Dachdecker und Gebäudereiniger. Die Verordnung für das Baugewerbe war bereits am 31. Januar 2018 durchs Kabinett gegangen.
Damit müssen die Branchenmindestlöhne auch in Betrieben gezahlt werden, die nicht tariflich gebunden sind. Sie gelten auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten.
Die drei Verordnungen sollen zum 1. März 2018 in Kraft treten. Sie müssen noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Gebäudereinigung: Einheitlicher Mindestlohn ab Ende 2020
In der betrieblichen Praxis der öffentlichen Arbeitgeber ist diese Branche von besonderer Bedeutung.
In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Mit der Verordnung steigt nun für alle Gebäudereiniger der Mindestlohn – egal, ob in einem Tarifbetrieb beschäftigt oder nicht.
In den alten Bundesländern (inklusive Berlin) müssen Reinigungskräfte in der Innenreinigung (Lohngruppe 1) mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde bekommen. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreinigern (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu.
In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.
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Gilt ab |
West (mit Berlin) |
Ost |
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Lohngruppe 1 |
Lohngruppe 6 |
Lohngruppe 1 |
Lohngruppe 6 |
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1. März 2018 |
10,30 Euro |
13,55 Euro |
9,55 Euro |
12,18 Euro |
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1. Januar 2019 |
10,56 Euro |
13,82 Euro |
10,05 Euro |
12,83 Euro |
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1. Januar 2020 |
10,80 Euro |
14,10 Euro |
10,55 Euro |
13,50 Euro |
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bundeseinheitlich |
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Lohngruppe 1 |
Lohngruppe 6 |
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1. Dez. 2020 |
10,80 Euro |
14,10 Euro |
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Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 21.2.2018
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
