Neues zur Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Dienst
Das Änderungsgesetz enthält u. a. wichtige Sonderregelungen in Form von Ausnahmevorschriften für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Damit wird den Anliegen von Arbeitgebern und Gewerkschaften Rechnung getragen.
Hierzu führt die Gesetzesbegründung im Wesentlichen Folgendes aus:
- Durch das Einfügen einer neuen Nummer 2b in § 1 Abs. 3 AÜG wird künftig geregelt, dass die Vorgaben des AÜG in weiten Teilen nicht anwendbar sind auf die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Personalgestellungen (z. B. § 4 Abs. 3 TV-L/TVöD). Diese Personalgestellungen sind dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Verlagerung der Aufgaben von Beschäftigten auf einen Dritten das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiterbesteht, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung jedoch zukünftig bei einem Dritten nach dessen Weisungen erteilt wird.
Die Regelung beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten, ob und inwieweit das AÜG auf Personalgestellungen Anwendung findet. Die Vorschrift berücksichtigt, dass die Personalgestellung in den hier beschriebenen Fällen funktional als eine besondere Form der Aufgabenverlagerung anzusehen ist und im Bestandsschutzinteresse der von der Aufgabenverlagerung betroffenen Beschäftigten erfolgt. § 613a BGB bleibt von der Neuregelung unberührt. Unabhängig hiervon findet das AÜG keine Anwendung, wenn Personalgestellungen gesetzlich vorgesehen sind und Beschäftigte aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer anderen juristischen Person zur Verfügung gestellt bzw. zugewiesen werden.
- Die Neuregelung in Nummer 2c des § 1 Abs. 3 AÜG sieht eine weitgehende Ausnahme vom Anwendungsbereich des AÜG für Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, sofern sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden. Hierbei muss es sich nicht um ein einheitliches Tarifwerk handeln, welches auf beiden Seiten der Arbeitnehmerüberlassung zur Anwendung kommt.
Die Regelung erfasst Überlassungen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Bereichs und damit Überlassungen im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Prägend für diese Ausnahme ist, dass auf beiden Seiten der Arbeitnehmerüberlassung juristische Personen des öffentlichen Rechts stehen, die verfassungsrechtlich in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden sind und denen eine besondere verfassungsrechtliche Stellung zukommt. Die Ausnahme erfasst nur Überlassungen zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern, bei denen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes bzw. Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts und damit Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im Aufsatz von Dr. Markus Sprenger im Oktoberheft 2016 der Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR 2016, 558 ff.) Bezug genommen.
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augaburg
Mein Kommentar
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Smithc342 kommentiert am 15.04.2018 um 10:52:
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