Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes
Mit dem Gesetzentwurf werden zugleich wichtige Teile der EU-Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz umgesetzt.
Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes. Es ergänzt künftig die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung um die Bereiche, in denen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume verbleiben.
„Mit der Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes an die Datenschutz-Grundverordnung machen wir einen großen Schritt zur Angleichung der Datenschutzregelungen in Europa und damit zu einem harmonisierten digitalen Binnenmarkt. Frühzeitig und als erstes Land in Europa schaffen wir damit Rechtsklarheit. Das gibt allen Beteiligten genug Zeit, sich auf die neue Rechtslage vorzubereiten. Durch die gleichzeitige Umsetzung wesentlicher Teile der Datenschutzrichtlinie im Bereich Polizei und Justiz schaffen wir ein stimmiges Regelungskonzept innerhalb des EU-Rechtsrahmens. Im Interesse der Betroffenen und im Interesse der Wirtschaft nutzen wir dabei die Spielräume der Datenschutz-Grundverordnung und schaffen damit zugleich Rechtssicherheit und einen angemessenen Ausgleich der Interessen“, so Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Artikel-10-Gesetzes vor, die aus der Ablösung des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes resultieren.
Die am 27. April 2016 verabschiedete EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU 2016/679) und EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Polizei und Justiz (Richtlinie EU 2016/680) erfordern bis Mai 2018 eine Anpassung des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes- und Länderebene.
Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 1.2.2017
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
