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Rentenpakt für Deutschland vorgestellt

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Bundesarbeitsminister Heil hat am Freitag, den 13. Juli 2018 seine Pläne für einen „Rentenpakt für Deutschland“ vorgestellt.

Hier ein Auszug aus der Begründung des Referentenentwurfs. Dieser Entwurf ist innerhalb der Koalition noch nicht abgestimmt.

 

„In der gesetzlichen Rentenversicherung wird für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt. Für die Einhaltung der Haltelinien werden die erforderlichen gesetzlichen Regelungen geschaffen und geeignete finanzielle Vorsorge getroffen. Für die Zeit nach dem Jahr 2025 erfolgt noch keine Festlegung. Für die langfristige Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ eingesetzt, die bis Anfang des Jahres 2020 Vorschläge für die Zeit nach dem Jahr 2025 vorlegen wird. Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD soll dabei auch für die Zeit nach 2025 eine doppelte Haltelinie angestrebt werden, die Beiträge und Niveau langfristig absichert.

 

Für die Stabilisierung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen Rentenversicherung wird gewährleistet, dass das Sicherungsniveau bis zum Jahr 2015 mindestens 48 Prozent beträgt. Hierfür wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt, die dafür sorgt, dass die Renten bis zum Jahr 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird. In den kommenden Rentenanpassungsverordnungen wird zum 1. Juli jeden Jahres dokumentiert, dass dieses Ziel durch die Rentenanpassung eingehalten wird.

 

Zur Wahrung der Beitragssatzstabilität wird dafür Sorge getragen, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze wird durch eine neu eingeführte Beitragssatzgarantie abgesichert, indem bei Bedarf weitere Bundesmittel für die allgemeine Rentenversicherung bereitzustellen sind. Dafür wird im Bundeshaushalt Vorsorge getroffen. Die Beitragssatzgarantie gilt uneingeschränkt, so dass auch bei unvorhersehbaren Entwicklungen die Beitragssatzobergrenze eingehalten wird.

 

Zusätzlich leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung als Finanzierungssockel. Diese werden entsprechend der bestehenden Regelungen für den allgemeinen Bundeszuschuss fortgeschrieben. Diese zusätzlichen Bundesmittel werden ausschließlich für die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent verwendet. Durch die Erhöhung des Bundeszuschusses wird ferner die unterjährige Liquidität der allgemeinen Rentenversicherung gestützt, insbesondere auch nach Ausbau der Nachhaltigkeitsrücklage auf die Höhe der Mindestrücklage von 0,2 Monatsausgaben.

 

Damit wird die Beteiligung des Bundes an der Einhaltung der Beitragssatzobergrenze klar geregelt. Mit der Obergrenze für den Beitragssatz und der Niveausicherungsklausel bei der Rentenanpassung wird eine doppelte Haltelinie festgelegt, mit der die Verlässlichkeit und Stabilität der allgemeinen Rentenversicherung gestärkt werden.

 

Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden besser abgesichert, indem das Ende der Zurechnungszeit für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert wird. Abschließend wird ab dem Jahr 2020 das Ende der Zurechnungszeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Diese Verlängerung der Zurechnungszeit wird auch auf die Renten wegen Todes und die Alterssicherung der Landwirte übertragen.

 

Erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern bei typisierender und generalisierender Betrachtung in besonderem Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, erhalten künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Sie werden insoweit gleichgestellt mit denjenigen, die ab 1992 geborene Kinder erzogen haben bzw. erziehen.

 

Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich weiterentwickelt: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1 300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.“

 

 

Quelle: Internetmitteilung des BMAS

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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