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Soziale Grundsicherung – Regelsätze werden angepasst

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Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt mehr Geld. Ab 1.Januar 2019 erhalten Alleinlebende 424 Euro – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Die Regelbedarfssätze für die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung steigen um 2,02 Prozent. Das hat das Kabinett am 19.9.2018 beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

 

Wer in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Durch die Erhöhung gewährleisten die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum.


 

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2019

 

Veränderung gegenüber 2018 in Klammern

 

Alleinstehende / Alleinerziehende 424 Euro
(+ 8 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 382 Euro
(+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen
(bis Ende 2019)

339 Euro
(+ 7 Euro)

Regelbedarfsstufe 3
Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre
im Haushalt der Eltern
339 Euro
(+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 322 Euro
(+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 Euro
(+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren

245 Euro
(+ 5 Euro)

Regelbedarfsstufe 6

 

Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

 

Die Regelsätze werden jährlich überprüft und angepasst. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

 

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelungsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt – Waren und Dienstleistungen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein.

 

 

Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 19.9.2018

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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