Soziale Grundsicherung – Regelsätze werden angepasst
Die Regelbedarfssätze für die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung steigen um 2,02 Prozent. Das hat das Kabinett am 19.9.2018 beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Wer in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Durch die Erhöhung gewährleisten die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2019
Veränderung gegenüber 2018 in Klammern
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 424 Euro (+ 8 Euro) |
Regelbedarfsstufe 1 |
| Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 382 Euro (+ 7 Euro) |
Regelbedarfsstufe 2 |
| Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) |
339 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 |
| Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern |
339 Euro (+ 7 Euro) |
Regelbedarfsstufe 3 |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 322 Euro (+ 6 Euro) |
Regelbedarfsstufe 4 |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 302 Euro (+ 6 Euro) |
Regelbedarfsstufe 5 |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren |
245 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 |
Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und angepasst. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelungsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt – Waren und Dienstleistungen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein.
Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 19.9.2018
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
