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Tarifrunde 2016 – VKA zu Zusatzversorgung

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Die Arbeitgeber haben von Anfang der Tarifverhandlungen 2016 an verlangt, dass Änderungen an den bestehenden Regelungen bei der Zusatzversorgung vereinbart werden.

Vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen infolge der gestiegenen Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase galt es, im ATV-K und ATV zu Veränderungen zu kommen, um die Zusatzversorgung zukunftsfester zu machen.

 

Die Vereinbarung von Leistungseinschränkungen in der betrieblichen Altersversorgung haben die Gewerkschaften kategorisch abgelehnt. Die mit dem Angebot vom 12.4.2016 verbundene zusätzliche Arbeitnehmerbeteiligung an den Kosten der Zusatzversorgung anstelle von Leistungseinschränkungen hat den Weg für die nunmehr erzielte Verständigung frei gemacht.

 

Der Kompromiss sieht vor, dass für bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) versicherte Beschäftigte im Abrechnungsverband West, beginnend ab dem 1. Juli 2016, die Arbeitnehmerbeteiligung im Umfang von 0,2 Prozent steigt. Diese erhöht sich ab dem 1. Juli 2017 auf 0,3 Prozent und ab dem 1. Juli 2018 auf 0,4 Prozent. Die im Abrechnungsverband Ost der VBL versicherten Beschäftigten haben eine zusätzliche Arbeitnehmerbeteiligung in drei Schritten von insgesamt 2,25 Prozent zu leisten. Im Gegenzug erhöht sich für diese Beschäftigten die Jahressonderzahlung in fünf gleichen Schritten auf das Niveau im Tarifgebiet West. Damit folgt das Tarifergebnis der bei der VBL versicherten Beschäftigten dem Tarifergebnis des Bundes und der Länder.

 

Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird differenziert. Bei den im Einigungspapier genannten Kassen (eine Ergänzung um zwei Kassen wird bis zum Ablauf der Erklärungsfrist noch geprüft) wird eine zusätzliche Arbeitnehmereigenbeteiligung entsprechend dem Abrechnungsverband West der VBL eingeführt. Bei den anderen kommunalen Zusatzversorgungskassen erfolgt die Einführung einer zusätzlichen Arbeitnehmereigenbeteiligung mit einer Erhöhung der Umlage bzw. des Beitrags. Die Arbeitgeber haben jeweils eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen.

 

Die Regelungen zur Zusatzversorgung haben eine Mindestlaufzeit bis zum 30. Juni 2026.

 

„Der gefundene Kompromiss ist nur für den Bereich einiger kommunaler Zusatzversorgungskassen befriedigend. Die Arbeitgeber wollten eine für alle Zusatzversorgungskassen gleich wirkende Regelung. Dies war mit den Gewerkschaften nicht zu vereinbaren. Ein Scheitern der Verhandlungen und eine Schlichtung in dieser Frage hätten nach Einschätzung der Mitgliederversammlung zu keinem besseren Ergebnis geführt“, so VKA-Präsident Dr. Thomas Böhle.

 

 

Quelle: Tarif-Info der VKA Nr. 3/2016 vom 2.5.2016

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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