rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

TV EntgO Bund – Änderungstarifvertrag Nr. 2 bekannt gegeben

Jetzt bewerten!

Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. März 2015 Aktenzeichen: D5 – 31003/1#35 – den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV EntgO Bund bekannt gegeben.

Hier das Rundschreiben im Wortlaut:

„Hiermit wird der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV EntgO Bund vom 18. Dezember 2014 bekannt gegeben. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Änderungen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung):

  • Korrektur und Ergänzung der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Steuerverwaltung in Teil III Abschnitt 40 der Entgeltordnung (§ 1 Nr. 1 Buchst. b des Änderungstarifvertrags),

  • Ergänzung von drei besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Bereich des BMVg in Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung (§ 1 Nr. 2 Buchst. a des Änderungstarifvertrags),

  • Redaktionelle Anpassung folgender Vorschriften in Teil IV (BMVg) und Teil V (BMVI) der Entgeltordnung an die am 1. Juni 2014 in Kraft getretene Seeleute-Befähigungsverordnung, die die Schiffsoffizier-Ausbildungs-Verordnung ersetzt:

    - Teil IV Abschnitt 23 der Entgeltordnung (§ 1 Nr. 2 Buchst. b des Änderungstarifvertrags),

    - Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 des Teils V der Entgeltordnung (§ 1 Nr. 3 Buchst. a des Änderungstarifvertrags),

  • Korrektur von vier besonderem Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Bereich des BMVI in Teil V der Entgeltordnung (§ 1 Nr. 3 Buchst. b des Änderungstarifvertrags).


Der Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Die Änderungen aufgrund der Seeleute-Befähigungsverordnung treten am 1. Juni 2014 in Kraft.“


Hinweis:

Das vollständige Rundschreiben nebst Anlage (Text des Änderungstarifvertrags Nr. 2) kann auf der Homepage des BMI eingesehen werden.


Quelle: Internetmitteilung des BMI vom 10.3.2015


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
SX_LOGIN_LAYER