VKA berichtet über die Verhandlungen zur Entgeltordnung
Hierzu berichtet die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in ihrem Jahresbericht 2014, der vor wenigen Tagen erschienen ist, Folgendes.
Auch 2013/2014 waren die Verhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD ein Schwerpunkt für die VKA, mit dem sich die Gruppenausschüsse aller betroffenen Sparten, Geschäftsführerkonferenz, Präsidium und die Mitgliederversammlung ausführlich beschäftigt haben.
Die Entgeltordnung ist für den kommunalen öffentlichen Dienst von großer Bedeutung. Die Frage, welche Tätigkeiten und Qualifikationen zu welcher Eingruppierung und damit Gehaltsgruppe führen, prägt einen Tarifbereich insgesamt – und einen Großteil der Personalkosten. Neben dem finanziellen Aspekt legen die kommunalen Arbeitgeber vor allem auf die Rechtssicherheit und die Praxistauglichkeit des Eingruppierungsrechts Wert.
Etappenziel „Gemeinsames Papier“
Nach jahrelangen Verhandlungen und Verhandlungspausen haben VKA und Gewerkschaften im Oktober 2013 einen wichtigen Zwischenschritt erreichen können: Das „Gemeinsame Papier von VKA und ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion zum Verhandlungsstand zur neuen Entgeltordnung zum TVöD“ vom 21. Oktober 2013. Hierin werden die zentralen Punkte der Entgeltordnung festgelegt – wobei diese Festlegungen unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung stehen. Das „Gemeinsame Papier“ hat keinen tarifvertraglichen Charakter und ist daher von den kommunalen Arbeitgebern nicht umzusetzen.
Das „Gemeinsame Papier“ wurde auf Spitzenebene von der Steuerungsgruppe zur Entgeltordnung ausgehandelt. Die Mitgliederversammlung der VKA und die Gruppenausschüsse haben dem darin vorgeschlagenen Weg zugestimmt. Seitdem laufen die Verhandlungen in den verschiedenen Kommissionen und Arbeitsgruppen weiter. Ein Zeitpunkt für ein Inkrafttreten der Entgeltordnung ist bislang nicht vereinbart.
INHALT DES „GEMEINSAMEN PAPIERS“
Gegenstand der Festlegungen des „Gemeinsamen Papiers“ sind
- die zentralen Eingruppierungsvorschriften,
- die Regelungskompetenz auf Landesebene,
- die Struktur der neuen Entgeltordnung,
- grundsätzliche Eingruppierungsregelungen und Definitionen,
- die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale,
- Festlegungen zur Streichung, Zuordnung oder Verhandlung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale sowie
- Regelungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung.
Bewertung des „Gemeinsamen Papiers“
Die kommunalen Arbeitgeber sehen im „Gemeinsamen Papier“ zahlreiche kritische Punkte, insgesamt überwiegt aber die Zustimmung. Das war auch der Tenor der Mitgliederversammlung der VKA am 22. November 2013.
Wichtig aus Sicht der kommunalen Arbeitgeber bleibt die Kostenfrage. Die Entgeltordnung soll kostenneutral sein. Das heißt, es soll keine flächendeckenden Gehaltszuwächse durch die „Hintertür einer Entgeltordnung“ geben. Vergleichsgrundlage ist das alte BAT-Eingruppierungsrecht mit den dort enthaltenen Aufstiegen.
Um dies klarzustellen und die Kostenfrage auch in das Bewusstsein der Gewerkschaften zu rücken, ist im „Gemeinsamen Papier“ eine angemessene Kompensation für die durch die Entgeltordnung entstehenden Mehrkosten vereinbart. Dies muss im Rahmen der weiteren Verhandlungen geklärt werden.
Die Entgeltordnung: rechtssicher und handhabbar
Die Entgeltordnung, wie sie sich im „Gemeinsamen Papier“ abzeichnet, orientiert sich sehr stark am bisherigen Eingruppierungsrecht. Die VKA hätte sich eine weitergehende Modernisierung der Eingruppierungsregelungen gewünscht, insbesondere eine stärkere Gewichtung von Ausbildungen und Qualifikationen, sowie eine vollständige Aufhebung der Differenzierung nach den alten Unterscheidungen zwischen Angestellten und Arbeitern. Die Gewerkschaften hatten jedoch ihrerseits Vorstellungen entwickelt, die das Eingruppierungsrecht vielfältigen rechtlichen Risiken ausgesetzt hätten und zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren hätten führen können. Daraufhin musste der Modernisierungsanspruch der VKA zurückgeschraubt werden. Dies ergab sich auch daraus, dass Bund und TdL jeweils Entgeltordnungen vereinbart hatten, die eine weitgehende Beibehaltung des alten Eingruppierungsrechts ohne Modernisierungsaspekte bedeuten.
Vorteil der Orientierung am bisherigen Recht: Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen wird durch weitgehende Beibehaltung der bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffe bei den Eingruppierungsmerkmalen Rechtssicherheit erzielt.
Mehr Spreizung im Eingruppierungsrecht
Neu ist, dass die Entgeltgruppen 4 und 7 künftig auch für ehemalige Angestellte geöffnet werden sollen. Die sehr stark besetzte Entgeltgruppe 9, die bislang Eingruppierungsmerkmale der ehemaligen BAT-Vergütungsgruppen Vb und IVb zusammenfasst, wird in drei neue Entgeltgruppen (9a bis 9c) aufgeteilt.
Des Weiteren sind Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung (Entgeltgruppe 5) sowie für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung (Entgeltgruppe 9b) vorgesehen. In den Definitionen zur Hochschulbildung bzw. wissenschaftlichen Hochschulbildung werden Bachelor- bzw. Masterabschlüsse mit erfasst. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sind ab der Entgeltgruppe 13 eingruppiert.
Der „enge Sonstige“ bleibt
Ein wichtiger Punkt war aus VKA-Sicht, dass es bei den bisherigen Regelungen des „engen Sonstigen“ verbleibt. Dies betrifft Beschäftigte, die nicht über die für eine Entgeltgruppe vorgeschriebene Ausbildung verfügen, denen aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. Die Gewerkschaften hatten hier eine deutliche Reduzierung der bisherigen Anforderungen angestrebt („weiter Sonstiger“). Dies hat die VKA in den Verhandlungen erfolgreich abgewehrt.
Ebenso abgelehnt haben die Arbeitgeber ein von den Gewerkschaften für die Entgeltgruppe 3 gefordertes zusätzliches Eingruppierungsmerkmal für Tätigkeiten, die die „Körperkräfte außerordentlich beanspruchen“. Das hätte insbesondere bei den Entsorgungsbetrieben und bei den Bodenverkehrsdiensten an Flughäfen zu höheren Eingruppierungen geführt.
Stufengleiche Höhergruppierung: unter Vorbehalt
Über das „Gemeinsame Papier“ hinausgehend hat sich die Steuerungsgruppe darauf verständigt, dass die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen künftig stufengleich erfolgen soll (außer bei der Entgeltgruppe 1). Bisher werden die Beschäftigten bei Höhergruppierungen derjenigen Stufe zugeordnet, die mindestens das bisherige Tabellenentgelt der Beschäftigten abdeckt. Dies kann die bisherige, aber auch eine niedrigere Stufe sein. Mindestens erhalten die Beschäftigten als Höhergruppierungsgewinn einen Garantiebetrag. Mit der Neuregelung wird diese etwas umständliche Regelung reformiert. Stufenaufstiege werden dadurch attraktiver.
Bedenken gegen die stufengleiche Höhergruppierung bestehen bei den Arbeitgebern vor allem wegen der Kostenwirkung. Im „Gemeinsamen Papier“ ist deshalb festgehalten, dass die für die Entgeltordnung notwendige Kompensation auch die Mehrkosten infolge der künftigen stufengleichen Höhergruppierung ausdrücklich einbezieht. Die VKA hat der stufengleichen Höhergruppierung auch deshalb zugestimmt, um die von den Gewerkschaften seit Beginn der Eingruppierungsverhandlungen geforderte Senkung der Anforderungen an den „sonstigen“ Beschäftigten abzuwehren. Auch der Bund hat mit seiner Entgeltordnung die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt.
Die Neuregelung soll frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Entgeltordnung kommen. Die Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Aufbau allgemeine Tätigkeitsmerkmale
| EG 1 | Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten (Konkretisierung durch Beispielskatalog) bereits tarifiert |
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EG 2 bis 12 Büro, Buchhaltung, sonstiger Innen-/Außendienst |
Merkmale vergleichbar erste Fallgruppen BAT, Öffnung der EG 4 und 7 für alle Beschäftigten EG 5 bis 9a: zusätzlich 3-jährige Ausbildung und entspr. Tätigkeit Spreizung der EG 9 in 9a, 9b und 9c EG 9b bis 12: zusätzliche Fachhochschule einschl. Bachelor mit entspr. Tätigkeit |
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EG 2 bis 9a Handwerkliche Tätigkeiten |
Merkmale folgen – redaktionell angepasst – den bisherigen Lohngruppenverzeichnissen |
| EG 13 bis 15 | Merkmale vergleichbar erste Fallgruppen BAT Wissenschaftliche Hochschule einschl. Master und entspr. Tätigkeit |
Spezielle Eingruppierungsmerkmale: Verhandlungen laufen
Auf Basis der Festlegungen des „Gemeinsamen Papiers“ sind zu Beginn des Jahres 2014 Verhandlungen in einzelnen Bereichen über spezielle Eingruppierungsmerkmale aufgenommen worden.
Dies betrifft im Wesentlichen die Bereiche:
- Berufe im Gesundheitswesen,
- Sparkassen,
- IT/Datenverarbeitung,
- Techniker, Meister, Ingenieure,
- Rettungsdienst/Feuerwehr,
- Schulhausmeister.
Drüber hinaus sind Verhandlungen zu den Bereichen „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ sowie „Sozial- und Erziehungsdienst“ vereinbart.
In den Verhandlungen über spezielle Eingruppierungsmerkmale geht es darum, über zahlreiche Bewertungsfragen zu entscheiden. Die Vorstellungen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite gehen hier z. T. noch weit auseinander.
Zu den einzelnen Bereichen sind Verhandlungskommissionen gebildet worden. Insgesamt werden die Verhandlungen von einer Lenkungsgruppe koordiniert. Die Verhandlungen in der Steuerungsgruppe, die das „Gemeinsame Papier“ auf den Weg gebracht hat, führt für die VKA der Präsident.
Quelle: VKA Jahresbericht 2014
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
