rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

VKA zu Arbeitnehmerüberlassung

1 Bewertung

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) setzt sich weiter dafür ein, bei dem Gesetz zur Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) die Interessen der kommunalen Arbeitgeber zu beachten.

Die Bundesarbeitsministerin hat gegenüber der VKA nun zugesagt, dass die Bundesregierung dies bei den vorgesehenen Änderungen des AÜG infolge der im Koalitionsvertrag vereinbarten künftigen Begrenzung der Überlassungsdauer auf 18 Monate berücksichtigen will.

Die seit dem 1. Dezember 2011 gültige Ausweitung der Erlaubnispflichtigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand mit seinen Kostenfolgen stellt eine erhebliche Belastung kommunaler Arbeitgeber u. a. bei der interkommunalen Zusammenarbeit dar. Dies haben VKA-Präsident Dr. Thomas Böhle und VKA-Hauptgeschäftsführer Manfred Hoffmann in einem Gespräch mit Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles im Oktober 2014 nachdrücklich verdeutlicht. Die VKA hat dabei zugesagt, dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) weitere Beispiele kommunaler Betroffenheit zu schildern. Dies ist im Januar 2015 erfolgt. In konkreten Beispielen aus Verwaltung und kommunalen Unternehmen konnten so der Ministerin Schwierigkeiten beim Umgang mit der aktuellen Rechtslage weiter verdeutlicht werden.

In ihrem Antwortschreiben teilt Nahles mit, dass die Bundesregierung bestrebt sei, „im Rahmen der vorgesehenen Änderung des AÜG eine Lösung zu erarbeiten, die den berechtigten Interessen der öffentlichen Verwaltung und ihrer Beschäftigten gerecht wird und gleichzeitig keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken begegnet, keine ungewollten „Schlupflöcher“ schafft und der im Koalitionsvertrag vereinbarten Rückführung der Leiharbeit auf ihre Kernfunktion nicht zuwider läuft.“

Das BMAS versichert, dass es im Rahmen des vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens weiter Gelegenheit für einen Austausch geben wird.

Aktuell ist für die kommunale Praxis in der Anwendung des AÜG erschwerend hinzugekommen, dass die Bundesagentur für Arbeit Weisung erteilt hat, keine unbefristeten Erlaubnisse anlässlich von Personalgestellungen nach § 4 Abs. 3 TVöD mehr zu erteilen. Hintergrund hierfür seien, so die Bundesagentur, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2013 zur Unzulässigkeit der dauerhaften Überlassung nach dem AÜG. Demgegenüber hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. September 2014 ausdrücklich festgestellt, dass das AÜG auf eine tarifliche Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD keine Anwendung findet.


Quelle: VKA-Nachrichten April 2015


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
SX_LOGIN_LAYER