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VKA zu "Rente mit 63"

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Das so genannte Rentenpaket der Bundesregierung („RV-Leistungsverbesserungsgesetz“) ist zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Es umfasst u. a. die „Rente ab 63“.

 

Das Gesetz hat bei den kommunalen Arbeitgebern zahlreiche Fragen zur Umsetzung aufgeworfen.

Beschäftigte, die eine Wartezeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und vor 1953 geboren sind, können ab Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) beziehen. Für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 erfolgt – parallel zur Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr – die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die neue Altersrente auf das 65. Lebensjahr.

Wer die neue abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen will, muss sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beenden. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten ist die tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, auch wenn die neue abschlagsfreie Altersrente bezogen werden soll. Kann die Kündigungsfrist bis zum beabsichtigten Ausscheiden nicht eingehalten werden, bleibt nur der Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Viele Fragen tauchen durch die „Rente mit 63“ in Bezug auf die Altersteilzeit auf. Für laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ergeben sich Besonderheiten: Hier führt ein tatsächlicher Bezug der neuen Altersrente ebenso wie bereits die Möglichkeit, die neue Altersrente beziehen zu können, entsprechend den tariflichen Regelungen automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf den tatsächlichen Rentenbezug kommt es damit nicht an. Eine Verpflichtung der Beschäftigten, eine neue Rentenauskunft einzuholen, besteht allerdings nicht. Auch kann das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum ursprünglich vereinbarten Ende fortgesetzt werden, wenn dies der Beschäftigte und der Arbeitgeber wollen.

In den Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der diesjährigen Tarifeinigung haben die Gewerkschaften eine Regelung im TV ATZ und TV FlexAZ gefordert, nach der die bloße Möglichkeit des Bezugs der neuen abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres nicht zu einer (vorgezogenen) Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen soll. Die Arbeitgeber haben diese Forderung zurückgewiesen

Allerdings hat die VKA in einem Rundschreiben keine Bedenken erhoben, wenn die bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auch ohne tarifvertragliche Änderung bis zum ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt fortgesetzt werden.

 

 

Quelle: VKA Jahresbericht 2014

 

 

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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