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VKA zur Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

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Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) legt in den VKA Nachrichten/Dezember 2016 ihren Standpunkt zur Novellierung des AÜG dar. Danach bringt das Gesetz deutliche Erleichterungen für die kommunalen Arbeitgeber, auch wenn nicht alle gleichermaßen profitieren.

Am 21. Oktober 2016 hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze nach einigen Änderungen in Zweiter und Dritter Lesung verabschiedet. Am 25. November 2016 hat der Bundesrat das nicht zustimmungspflichtige Gesetz, das am 1. April 2017 in Kraft treten wird, gebilligt.

 

Die vorgesehenen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei Personalgestellungen bringen für die kommunalen Arbeitgeber Erleichterungen. Auch der vorgesehene Verzicht auf die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei interkommunaler Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften führt zu einem Abbau von bürokratischem Aufwand und vermeidet Kosten. Für diese Ausnahmen hat sich die VKA im Vorfeld stark gemacht.

 

Die aus kommunaler Sicht relevanten Inhalte im Detail:

 

  • Personalgestellungen gem. § 4 Abs. 3 TVöD werden erlaubnisfrei, ohne dass es auf die Rechtsform der beteiligten Arbeitgeber ankommt.

  • Das AÜG findet keine Anwendung, wenn Personalgestellungen gesetzlich vorgesehen sind und Arbeitnehmer aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer anderen juristischen Person zur Verfügung gestellt bzw. zugewiesen werden, wie dies z. B. bei der Zuweisung von Beschäftigten zu gemeinsamen Einrichtungen nach § 44g SGB II der Fall ist.

  • Erlaubnisfrei sind künftig grundsätzlich auch Abordnungen gem. § 4 Abs. 1 TVöD, Zuweisungen gem. § 4 Abs. 2 TVöD und anderweitige Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, soweit sowohl der entleihende Arbeitgeber wie der andere Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Rechts anwenden.

 

Allerdings profitieren nicht alle kommunalen Arbeitgeber gleichermaßen von den Erleichterungen. Sind privatrechtlich organisierte Arbeitgeber an der Arbeitnehmerüberlassung beteiligt, so ist diese weiterhin erlaubnispflichtig – ausgenommen Personalgestellungen i. S. des § 4 Abs. 3 TVöD.

 

Die VKA hatte gefordert, bei der Frage der Erlaubnispflichtigkeit an die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung anzuknüpfen, und zwar für alle Arbeitgeber unabhängig von ihrer Rechtsform. Dem ist das Bundeskabinett nicht gefolgt.

 

Bei einer auch künftig erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung gilt eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, bezogen auf den einzelnen Beschäftigten. Diese gilt nicht, wenn tarifvertraglich eine höhere Arbeitnehmerüberlassungsdauer vereinbart ist oder eine tarifvertragliche Öffnungsklausel zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer kraft Betriebs-oder Dienstvereinbarung dies zulässt.

 

Die Mitgliederversammlung der VKA hat in ihrer Herbstsitzung am 11. November 2016 in Wuppertal beschlossen, die Gewerkschaften aufzufordern, im TV-V eine § 4 Abs. 3 TVöD entsprechende Regelung zur Personalgestellung und im TVöD sowie im TV-V eine längere Höchstüberlassungsdauer bei einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung zu vereinbaren.

 

 

Quelle: VKA Nachrichten Dezember 2016

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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