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Zahl der Auszubildenden geht zurück

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Im Jahr 2016 haben insgesamt 509 997 Jugendliche einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Das waren 1,3 % weniger als im Vorjahr.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, belegte der Beruf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel mit 29 142 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen erneut den Spitzenplatz. Es folgten Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, Verkäufer/in, Kraftfahrzeugmechatroniker/-in sowie Industriekaufmann/-kauffrau. Etwa ein Viertel der neu abgeschlossenen Verträge konzentrierte sich auf diese fünf häufigsten Ausbildungsberufe.

 

Männliche und weibliche Jugendliche unterscheiden sich in der Berufswahl: Bei den Neuabschlüssen von weiblichen Jugendlichen lag 2016 der Beruf Kauffrau für Büromanagement mit einem Anteil von 10,3 % auf Rang eins. Männliche Jugendliche wählten am häufigsten den Beruf Kraftfahrzeugmechatroniker (6,4 %).

 

Die schulische Vorbildung beeinflusst die Berufswahl: Bei Jugendlichen mit Hochschulzugangsberechtigung waren Industriekaufmann/-kauffrau, Kaufmann /Kauffrau für Büromanagement sowie Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel die drei häufigsten Ausbildungsberufe. Bei Jugendlichen ohne einen Hauptschulanschluss rangierte der Beruf Verkäufer/-in auf Platz eins, gefolgt von Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel und Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Der Anteil Jugendlicher mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag ohne Hauptschulabschluss betrug dabei allerdings nur 3,1 % gegenüber einem Anteil von 28,4 % mit Hochschulzugangsberechtigung.

 

Auch hinsichtlich der schulischen Vorbildung der Auszubildenden gibt es geschlechtsspezifische Unterschiede: Bei neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen lag der Anteil der weiblichen Jugendlichen mit Hochschulzugangsberechtigung mit 34,5 % um 10,1 Prozentpunkte höher als bei den männlichen. Dagegen übertraf der Anteil der männlichen Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss mit 3,6 % um 1,2 Prozentpunkte den Anteil der weiblichen (2,4 %).

 

 

Quelle: Pressemitteilung Destatis Nr. 301/17 vom 30.8.2017

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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