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Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zum 1.4.2024: Der Schonraum für junge Eltern wird kleiner

Das im Jahr 2007 eingeführte einkommensabhängige Elterngeld entlastete die überwiegende Zahl der jungen Eltern in Deutschland in noch nie da gewesener Weise: Erstmals wurde in der Elternzeit ein Einkommensersatz von bis zu 1800 Euro monatlich gezahlt. Zusätzlich wird seither die Bereitschaft des zweiten Elternteiles gefördert, ebenfalls mindestens zwei Monate Elternzeit zu nehmen: Es gibt dann weitere zwei Monate Elterngeld für die Familie.

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Mit der neuesten Elterngeldreform sollen, die auch vom Familienministerium zu erbringenden Einsparmaßnahmen umgesetzt werden. Künftig werden weniger gutverdienende Eltern Elterngeld erhalten. Auch die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Partner in Elternzeit zu gehen, wird eingeschränkt.

Wenn das Kind nach dem 31.3.2024 geboren oder – bei angenommenen Kindern – in den Haushalt aufgenommen wurde, gelten die folgenden beiden Neuerungen:

1. Herabsetzung der Einkommensgrenze

Das Elterngeld ist keine Sozialleistung, sondern soll grundsätzlich auch die Betreuungsarbeit gutverdienender Eltern finanziell anerkennen. Dennoch gab es schon bisher eine Einkommensgrenze, die sehr gut verdienende Eltern vom Bezug ausschloss. Seit Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wurde diese Grenze immer weiter abgesenkt. So erhielten zuletzt Paare mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 300.000 Euro jährlich kein Elterngeld mehr. Bei Alleinerziehenden lag die Grenze bei 250.000 Euro jährlich.

Ab dem 1.4.2024 können nun Paare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 200.000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten. Ab dem 1.4.2025 wird diese Grenze für Paare und Alleinerziehende weiter auf 175.000 Euro gesenkt.

Zum Einkommen zählt nicht nur dasjenige aus einer Erwerbstätigkeit, sondern auch sonstige Einnahmen z. B. aus Kapitalerlösen, Vermietung, Photovoltaik und Landwirtschaft. Es kommt allerdings nicht auf das Jahresbruttoeinkommen, sondern auf das zu versteuernde Einkommen an. So werden beispielsweise Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ein noch kinderloses Ehepaar mit einem Bruttoeinkommen von 232 Tausend Euro jährlich hat nach einem Rechnungsbeispiel des Bundesfinanzministeriums nur ein zu versteuerndes Einkommen von 200 Tausend Euro und würde noch Elterngeld erhalten können, wenn das Kind vor dem 1.4.2025 geboren wird. Der jeweils zu versteuernde Betrag steht im Steuerbescheid.

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2. Begrenzung des parallelen Bezuges von Elterngeld

Bisher konnten beide Elternteile zwei und mehr gemeinsame Elterngeldmonate in Anspruch nehmen und gleichzeitig das sogenannte Basiselterngeld bekommen.  Basiselterngeldkann in der Zeit ab der Geburt und längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Es beträgt, je nach Einkommen vor der Geburt monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.

Viele Eltern blieben bisher in den in den ersten beiden Monaten nach der Geburt zu zweit zu Hause, um sich an die neue Situation zu gewöhnen oder um auch die Geschwisterkinder weiterhin gut betreuen zu können. Diese Entscheidung kann nun mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Wenn das Kind ab dem 1.4.2024 geboren wurde kann nur noch in einem Lebensmonat parallel Basiselterngeld bezogen werden. Die Zeit, in der Mutterschaftsleistungen bezogen wird, also die Zeit unmittelbar nach der Geburt, zählt dabei als Bezugszeit von Basiselterngeld. Ein paralleler Bezug von Basiselterngeld ist auch nur noch im ersten Lebensjahr des Kindes und nicht mehr wie bisher im 13. und 14. Lebensmonat möglich. Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Familienministeriums eine langfristig partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit beider Elternteile gefördert werden: Mütter sollen motiviert werden, früher in den Beruf zurückzukehren, während der andere Elternteil den Alltag mit dem Baby allein kennenlernen soll.

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Für besondere Situationen sind jedoch Ausnahmen vorgesehen

Eltern von Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen können weiterhin auch länger als einen Monat lang gleichzeitig Basiselterngeld erhalten. Dies gilt auch, wenn das neugeborene Kind nach Feststellung eines Kinderarztes eine Behinderung hat oder es ein behindertes Geschwisterkind gibt, das noch nicht 14 Jahre alt ist.

Es gibt allerdings eine Möglichkeit, wie Eltern, ohne dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, weiterhin mehrere Monate gleichzeitig Elternzeit nehmen können und dabei Anspruch auf einen staatlichen Ausgleich haben:

Mindestens ein Elternteil muss anstatt des Basiselterngeldes das sogenannte Elterngeld Plus beantragen. Dann wird diesem zwar nur die Hälfte des Basiselterngeldes gezahlt, allerdings verdoppelt sich der Bezugszeitraum. Das Elterngeld Plus beträgt, je nach Einkommen vor der Geburt, zwischen 150 Euro und 900 Euro monatlich und kann grundsätzlich bis zum 32. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Diese Variante lohnt sich vor allem für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten möchten. Eine Erwerbstätigkeit ist aber nicht Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld Plus.

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Beispiel

Das folgende Beispiel erläutert die Neuregelung und die möglichen Alternativen:

Die Mutter des am 1.4.2024 geborenen Kindes geht bis zum 31.3.2025 in Elternzeit, der Vater möchte in den Monaten April und Mai 2024 ebenfalls Basiselterngeld beziehen. Dies ist nicht mehr möglich. Der Vater könnte stattdessen im April 2024 und dann wieder im April 2025 Elternzeit nehmen und würde in diesen beiden Monaten Basiselterngeld erhalten.

Alternativ könnte eines der beiden Elternteile in den gewünschten Parallelmonaten nur Elterngeld Plus beantragen und die weiteren Elterngeld Plusmonate später nehmen.

Marie Klebau, Abteilungsdirektorin, Leiterin der Regionalstelle Schwaben des ZBFS

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