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Einigung in der Tarifrunde für den öffentlichen Dienst 2025

Die Tarifverhandlungen für die mehr als 2,6 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen konnten nach Vorliegen eines Schlichterspruchs im Rahmen der 4. Verhandlungsrunde beendet werden. Die Tarifvertragsparteien (Bund/VKA und ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion) konnten mithin am 6.4.2025 den Tarifkonflikt beilegen. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Einigung.

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Forderungen der Gewerkschaften

Die Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion forderten ein Entgeltvolumen von 8 %, mindestens jedoch 350 Euro, für 12 Monate. Unter den über 20 weiteren Forderungen der Gewerkschaften nahmen die Forderungen zur Arbeitszeit eine besondere Stellung ein. So wurde der Anspruch auf Einrichtung eines individuellen Arbeitszeitkontos für alle Beschäftigten, drei weitere Urlaubstage für alle Beschäftigten, ein weiterer zusätzlicher Urlaubstag für Gewerkschaftsmitglieder sowie die Erweiterung der tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit gefordert.

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Schlichtungsverfahren

Nachdem die Verhandlungen für gescheitert erklärt und das Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde, hat die Schlichtungskommission am 28.3.2025 die von den Schlichtern vorgeschlagene Einigungsempfehlung mit großer Mehrheit angenommen. Die Einigungsempfehlung bildete die Grundlage für die Fortsetzung der Tarifverhandlungen am 5.4.2025.

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Inhalte der Einigung

Die umfangreiche Tarifeinigung hat eine Mindestlaufzeit von 27 Monaten, also vom 1.1.2025 bis mindestens zum 31.3.2027, und folgenden (nicht gänzlich abschließenden) Inhalt:

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Entgelterhöhungen

Die Tabellenentgelte im TVöD werden wie folgt erhöht:

  • ab dem 1.4.2025 um 3,0 %, mindestens jedoch 110 Euro monatlich und
  • ab dem 1.5.2026 um weitere 2,8 %.

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD und die Studienentgelte nach dem TVSöD und dem TVHöD werden

  • ab dem 1.4.2025 um 75 Euro monatlich und  
  • ab dem 1.5.2026 um weitere 75 Euro monatlich erhöht.

Die Entgelttabelle des TV-V werde so reformiert, dass die mittleren und oberen Entgeltgruppen sowie die Eingangsstufen, also Berufseinsteiger, besser von der Tarifeinigung profitieren. Dies führt zu einer besseren Positionierung der kommunalen Versorger bei der Gewinnung von Fachkräften. Die beiden Erhöhungsschritte vom 1.6.2025 und 1.6.2026 führen insgesamt zu einer Steigerung der Entgelte der Beschäftigten des TV-V zwischen 6 % und 9,2 %. Diese Tabellenanpassung war kein Teil der Schlichterempfehlung.

Die Jahressonderzahlung für die Tarifbeschäftigten des Bundes wird ab 2026

  • für die EntgGr. 1 bis 8 auf 95 %,
  • für die EntgGr. 9a bis 12 auf 90 % und
  • für die EntgGr. 13 bis 15 auf 75 % 

erhöht.

Für die Beschäftigten der VKA wird die Jahressonderzahlung ab 2026 vereinheitlicht und auf 85 % erhöht. In den Geltungsbereichen des TVöD-K und des TVöD-B wird die Jahressonderzahlung in den EntgGr. 1 bis 8 auf 90 % erhöht; dies ist die Kompensation dafür, dass die Beschäftigten in den Bereichen TVöD-K und TVöD-B nicht die Möglichkeit haben werden, Teile ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage umzuwandeln (dazu sogleich). Auf den Bereich der Sparkassen hat die Erhöhung der Jahressonderzahlung keine Auswirkungen.

Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit wird ab dem 1.7.2025 auf 200 Euro monatlich angehoben. Für die Bereiche der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, in denen diese Zulage bereits jetzt um 50 Euro monatlich höher liegt, wird die Wechselschichtzulage auf 250 Euro monatlich erhöht. Die Zulage für ständige Schichtarbeit wird ab dem 1.7.2025 einheitlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Die Stundensätze werden jeweils entsprechend erhöht. Tarifeinigungen nach dem 31.3.2027 werden dazu führen, dass sich diese Beträge erhöhen, weil die Dynamisierung dieser Zulagen Teil der Tarifeinigung ist.

Arbeitszeit

Die Schlichter haben hinsichtlich der Arbeitszeit ein „atmendes System“ empfohlen, bei dem die Beschäftigten ihre Arbeitszeit verringern und künftig auch erhöhen können. Auch die diesbezüglichen Empfehlungen wurde in der Tarifeinigung 1:1 umgesetzt.

So können Beschäftigte und Arbeitgeber (TVöD und TV-V) ab dem Jahr 2026 beiderseits freiwillig die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Für die über die Vollarbeitszeit hinausgehenden Stunden, mithin für die Erhöhungsstunden, erhalten die Beschäftigten einen Zuschlag in Höhe von 10 % (EntgGr. 9c bis 15, im TV-V: 9 bis 15) bzw. 25 % (EntgGr. 1 bis 9b, im TV-V 1 bis 8): Bemessungsgrundlage für diesen Zuschlag ist das Stundenentgelt der Stufe 3 bzw. im TV-V der Stufe 2. Die jeweiligen Vereinbarungen sind auf bis zu 18 Monate zu befristen, wobei eine einvernehmliche neue Vereinbarung möglich sein wird.

Für Beschäftigte, die unter den TVöD (außer TVöD-K und TVöD-B) und TV-V fallen, soll eine Regelung eingeführt werden, durch die Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).

Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung der Jahressonderzahlung ein.

Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten die Beschäftigten (im TVöD und TV-V) einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub.

In einem neuen § 10 Abs. 7 TVöD soll geregelt werden, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden kann. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben soll gemäß § 7c SGB IV verwendet werden können, u.a. für ein Sabbatical, für die Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und für Pflegezeit. Die Regelung in § 10 Abs. 6, die Langzeitkonten auf Zeitbasis ermöglicht, wurde nicht verändert.

Durch eine Ergänzung der Protokollerklärung zu § 6 TVöD soll deutlich werden, dass Arbeitgeber und Beschäftigten in gemeinsamer Verantwortung darauf hinwirken, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. Hierzu soll auch gehören, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden Gebrauch gemacht wird. Soweit ein Konto gemäß § 10 TVöD eingerichtet ist, soll auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen können.

Rettungsdienst

Für Beschäftigte im Rettungsdienst, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich ab dem 1.1.2026 46 Stunden und ab dem 1.1.2027 44 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ab 2026 wird die Möglichkeit eröffnet, auf betrieblicher Ebene gemäß § 7 ArbZG durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung eine tägliche Höchstarbeitszeit unter Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von bis zu 24 Stunden einzuführen, wenn die Vollarbeitszeit innerhalb der Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit neun Stunden regelmäßig nicht überschreitet.

Hebammen

Hebammen und Entbindungspfleger mit abgeschlossener Hochschulbildung werden in eine neue EntgGr. P 11 eingruppiert. Ausgebildete Hebammen und Entbindungspfleger können ebenfalls, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die EntgGr. P 11 eingruppiert werden.

Weitere Regelungen

Im Bereich der Nachwuchskräfte wurde die unbefristete Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden vereinbart, wenn diese die Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf besteht, eine freie und besetzbare Stelle vorhanden ist und keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Zudem wird es Änderungen bei den Fahrtkostenregelungen (TVAöD-BT-Pflege) und beim Verpflegungszuschuss geben.

Für den Bereich der Versorgungsbetriebe wurde schließlich vereinbart, dass durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden kann, dass arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit (alternative Anreize) getroffen werden (z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge und Kita-Zuschüsse).

Für den Bereich des Bunds wird es Angleichungen der Arbeitsbedingungen in den Tarifgebieten Ost und West geben.

Zum weiteren Vorgehen

Die Erklärungsfrist läuft bis zum 14.5.2025. Die Gewerkschaften werden diesen Zeitraum für eine Mitgliederbefragung nutzen, die dann die Basis für die finale Abstimmung in den Bundestarifkommissionen bildet. Nach positivem Ablauf der Erklärungsfrist schließen sich die Redaktionsverhandlungen an, um die erforderlichen Änderungstarifverträge zu vereinbaren.

Siehe auch Breier/Dassau TVöD PLUS Tarifrunde für den öffentlichen Dienst 2025 – Einigungsempfehlung.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

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