Die Tarifverhandlungen für die 58000 Beschäftigten des Landes Hessen konnten in der dritten Verhandlungsrunde am 27.3.2026 beendet werden. Der Beitrag von Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, liefert einen Überblick über die Forderungen und wesentlichen Inhalte der Tarifeinigung.
Hintergrund
Das Land Hessen trat im Jahr 2004 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) aus und führt seitdem eigene Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten des Lands. Der 2010 in Kraft getretene TV-H enthält daher auch einige teils signifikante Abweichungen im Vergleich zu den beiden Geschwistern der Tarifverträge des öffentlichen Diensts, dem TVöD und dem TV-L. Nachdem für den Bereich der TdL am 14.2.2026 eine Einigung erzielt werden konnte, einigten sich die Tarifvertragsparteien Hessen, ver.di und dbb am 27.3.2026 auf neue Arbeitsbedingungen für die hessischen Landesbeschäftigten.
Forderungen der Gewerkschaften
Die Hauptforderungen der Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion bestand für eine zwölfmonatige Laufzeit in einem Gehaltsplus von 7 %, mindestens aber 300 Euro monatlich. Für die Nachwuchskräfte wurde eine Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 200 Euro gefordert. Zudem wurde die weitere unbefristete Übernahme nach der Ausbildung (ohne Notenbezug oder Bedarfsprüfung) sowie die Aufnahme der studentischen Beschäftigten in den Geltungsbereich des TV-H gefordert. Die Erwartungen der Gewerkschaften beinhalteten die Erhöhung der Jahressonderzahlung auf 100 % eines Monatsentgelts, die Erhöhung der Zuschläge (z. B. Nacht, Sonntag, Feiertag) um 20 Prozentpunkte, die Evaluierung und Überarbeitung der Eingruppierung von Lehrern, verbindliche Umsetzung von Maßnahmen gegen sachgrundlose Befristungen an Hochschulen 50 Euro monatlich für Auszubildende und Praktikanten und ein zusätzlicher Urlaubstag exklusiv für Gewerkschaftsmitglieder.
Zahlreiche Forderungen/Erwartungen glichen den gegenüber der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gestellten, so die Entgelterhöhung um 7 %, mindestens aber 300 Euro, oder die Erhöhung der Zeitzuschläge um 20 Prozentpunkte. Andere Forderungen waren Solitäre dieser hessischen Tarifverhandlungen.

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Inhalte der Einigung
Die Tarifeinigung hat eine Mindestlaufzeit von 25 Monaten, vom 1.2.2026 bis zum 29.2.2028. Die Mindestlaufzeit beträgt mithin zwei Monate weniger als bei Bund, Kommunen und Ländern (TdL). Die hessische Einigung vom 27.3.2026 hat folgenden (nicht abschließenden) Inhalt:

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Entgelterhöhungen
Die Tabellenentgelte des TV-H werden nach fünf Leermonaten wie folgt erhöht:
- ab dem 1.7.2026 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro monatlich und
- ab dem 1.10.2027 um weitere 2,8 Prozent.
Man stößt also auch hier wieder auf eine Entgelterhöhung von zusammengerechnet 5,8 % (ohne Mindestbetrag und Basiseffekt) über die gesamte Laufzeit. Die Unterschiede werden bei genauerem Hinsehen deutlich: Während bei Bund und VKA ebenfalls zwei Erhöhungsschritte (nach drei Leermonaten) vereinbart wurden, schloss die TdL mit drei Erhöhungsschritten (nach fünf Leermonaten) ab.
Die Ausbildungsentgelte werden – wie bei VKA, Bund und TdL – ebenfalls um insgesamt 150 Euro erhöht. Die Ausbildungsentgelte nach dem TVA-H BBiG und TVA-H Pflege sowie die Entgelte der unter den TV Prakt-H fallenden Praktikantinnen und Praktikanten werden hierfür
- ab dem 1.7.2026 um 80 Euro monatlich und
- ab dem 1.10.2027 um weitere 70 Euro monatlich erhöht.
Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-H wird ab 1.10.2026 auf 200 Euro monatlich angehoben. Die Zulage für ständige Schichtarbeit gem. § 8 Abs. 8 TV-H wird ab demselben Zeitpunkt auf 100 Euro monatlich erhöht. Die Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit steigen entsprechend. Ab dem 1.10.2026 haben die jeweiligen Monatszulagen bei Bund, VKA, TdL und in Hessen mithin dieselbe Höhe; im Bereich der VKA beträgt davon abweichend die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit in den Krankenhäusern 250 Euro. Eine Erhöhung von Zeitzuschlägen wurde ebenso wenig vereinbart wie eine Erhöhung der Jahressonderzahlung; es bleibt mithin bei der Staffelung von 60 bzw. 90 %.

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Weitere Regelungen für Auszubildende und studentische Beschäftigte
Die auch im Bereich der TdL und seit 2025 auch im Bereich der VKA und des Bunds existierende Übernahmeregelung wurde in Hessen für die Laufzeit verlängert. Auszubildende, die mit der Note „befriedigend“ bestanden haben, werden – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – weiterhin unbefristet übernommen. Auszubildenden, die ihre Ausbildung mit einer schlechteren Note beendeten, werden – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – befristet für zwölf Monate übernommen. Ergänzt wurden die bestehenden Regelungen, indem § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-H als entsprechend gilt; danach müssen sich die Beschäftigten durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. des Grundgesetzes bekennen.
Den Gewerkschaften ist es nicht gelungen, die unbefristete Übernahme ohne Notenbezug durchzusetzen. Zudem ist es ihnen nicht geglückt, die studentisch Beschäftigten in den TV-H aufzunehmen. Es wurden jedoch deren Stundenentgelte erhöht. Die Mindestvertragslaufzeit soll für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse mindestens ein Jahr betragen, wobei in begründeten Fällen auch kürzere Laufzeiten vereinbart werden können. Der Beschäftigungsumfang soll bei mindestens zehn Stunden wöchentlich liegen.
Mitnahme von Stufenlaufzeiten (§ 16 Abs. 2 und 2a TV-H)
Ab dem 1.8.2026 kann bei Neueinstellungen die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit „mitgenommen“ werden. Hierzu werden die Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 TV-H so ergänzt, dass bei einer Einstellung bei demselben Arbeitgeber nach einer Unterbrechung von längstens sechs bzw. zwölf Monaten bei der Stufenzuordnung verbleibende Restzeiten auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind. Hinsichtlich § 16 Abs. 2a TV-H, nach dem der Arbeitgeber bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-H oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen kann, wird ergänzt, dass dort verbleibende Restzeiten auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden können.
Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-H)
Die Vorlage eines ärztlichen Attests bei Erkrankung eines Kinds, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bis zu sieben Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr), soll zukünftig erst ab dem vierten Kalendertag erforderlich werden. Der Arbeitgeber ist aber weiterhin berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung des Kinds früher zu verlangen.
Freizeit statt Geld (§ 6a TV-H)
Die Regelung zum Tausch von Teilen der Jahressonderzahlung in zwei freie Tage wird bis 31.12.2028 verlängert; der Antrag kann letztmalig bis zum 30.9.2027 gestellt werden.
Weiterentwicklung und Evaluierung der Anlage A zum TV-H (Entgeltordnung)
Ein erheblicher Teil der Einigung bezieht sich auf die Weiterentwicklung und Evaluierung der Entgeltordnung des TV-H. So wird z. B. der Anwendungsbereich der „Minus-Eins-Regelung“ auf Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ausgeweitet. Für Beschäftigte im Kassendienst, Beschäftigte in der Steuerverwaltung, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Beschäftigte im Gartenbau wurden neue und höhere Eingruppierungen vereinbart. Im Verwaltungsbereich sind der EntgGr. 13 ab dem 1.1.2027 nicht nur Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, zugeordnet, sondern auch Beschäftigte der EntgGr. 12, denen mindestens fünf Beschäftigte, davon drei mindestens der EntgGr. 9b, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Die Erklärungsfrist läuft bis zum 30.4.2026.
Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
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