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Entlastungsprämie – Bundestag beschließt Einfügung eines § 3 Nr. 11d EStG

Der gesetzliche Rahmen ist vorgezeichnet – und nun? 

Der Deutsche Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Die vom Bundestag beschlossene Regelung gibt Arbeitgebern bis 30.6.2027 die Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei bis zu 1000 Euro als sog. Entlastungsprämie an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Die Befassung des Bundesrats steht noch aus. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, beleuchtet in seinem Beitrag die Hintergründe und führt aus, weshalb eine solche Prämie im öffentlichen Dienst nicht gezahlt werden kann.

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Hintergrund

Die negativen wirtschaftlichen Folgen des Iran-Kriegs zeigen sich greifbar in den gestiegenen Energiepreisen. Es ist zu befürchten, dass höhere Energiepreise die Verbraucherpreisinflation wieder treiben und ein solcher Effekt durch weiter steigende Kraftstoffpreise verstärkt wird.

In der Folge hat der Bund zur Abfederung der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft mehrere Maßnahmen beschlossen. Die Senkung der Energiesteuer um circa 17 Cent pro Liter für Benzin und Diesel für zwei Monate ab dem 1.5.2026 wurde vom Deutschen Bundestag und Bundesrat bereits in ihren Sitzungen am 24.4.2026 beschlossen. Zu den weiteren Maßnahmen, die am 24.4.2026 im Bundestag – aber noch nicht im Bundesrat – beschlossen wurden, gehört ein „alter Bekannter“. Wie bereits im ersten Jahr der Corona-Krise und wegen der Inflation im Jahr 2023 wurde wiederum die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine „Prämie“ zahlen können. Das häufig zu hörende Postulat, dass der Staat nicht alle weltweiten in Deutschland spürbaren Krisen abfedern könnte, dürfte zutreffend sein. Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb Arbeitgeber, für die die Folgen des Iran-Konflikts ebenfalls spürbar sind, dafür in die Bresche springen sollen. Kritisiert wurde die Ermöglichung derartiger steuer- und abgabenfreier „Prämien“ bereits in den vergangenen Jahren. Gleichwohl wurde dieses Instrument (in Ermangelung anderer Ideen?) auch jetzt wieder hervorgezaubert, einschließlich der Titulierung einer solchen Zahlung als Prämie.  

Die BDA warnte im Vorfeld der Beschlussfassungen durch Kabinett und Bundestag, dass die Entlastungsprämie nicht zu einer Steigerung der Arbeitskosten führen dürfe. Es sei unrealistisch, davon auszugehen, dass alle Unternehmen die Prämie zahlen können, da die Wirtschaftslage zu angespannt sei. Seitens der VKA wurde die „Prämie“ als „Abladen der Verantwortung auf fremden Schultern“ kritisiert. Seitens der VKA wurde zudem deutlich gemacht, dass eine etwaige Entlastung der Beschäftigten in den Kommunen dann an anderer Stelle spürbar sein dürfte. Milliardenbelastungen durch eine Zahlung „on top“ können nicht durch Haushaltsüberschüsse abgefangen werden. Im Gegenteil, die meisten Kommunen sind erheblich verschuldet, Themen wie die Energie- und Verkehrswende und der Investitionsstau drücken die öffentlichen Haushalte ebenfalls.

Beschluss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag hat am 24.4.2026 mit den Stimmen der Regierungskoalition folgende Einfügung eines neuen § 3 Nr. 11d EStG beschlossen:

„[Steuerfrei sind] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … [Datum des auf den Tag der Verkündung folgenden Tages] bis zum 30. Juni 2027 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 1 000 Euro;“.

Aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes muss der Bundesrat noch zustimmen, damit die in § 3 Nr. 11d EStG geregelte Möglichkeit, eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie zu zahlen, in Kraft treten kann. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz steht auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 8.5.2026.

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Inhalt des Bundestagsbeschlusses

Die Regelung ist in der Wirkweise vergleichbar mit der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG, die auch im öffentlichen Dienst die Zahlung der Inflationsausgleichszahlungen ermöglichte.

Gemäß der Gesetzesbegründung werden an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt demnach, „wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.“

In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beiträge an, da es sich bei den Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV handelt.

Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist wie auch schon bei den Inflationsausgleichszahlungen, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Etwaige Ideen, bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen „umzuwidmen“ und als Arbeitgeber durch einen solchen „Trick“ den Beitragsvorteil zu nutzen sowie den Beschäftigten mehr netto vom brutto zukommen zu lassen, steht der Gesetzeswortlaut klar entgegen.

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Und nun?

Der Kritik mehrerer Verbände wurde zumindest teilweise entsprochen, indem die Zahlung einer „Prämie“ nunmehr bis zum 30.6.2027 möglich wäre. Im Beratungsverlauf des Bundestags wurde von der Unionsfraktion deutlich gemacht, dass die Möglichkeit, die Prämie noch bis zum 30.6.2027 auszuzahlen, „die notwendige Flexibilität – etwa für eine Festlegung im Rahmen laufender Tarifverhandlungen“ schaffe. Seitens Bündnis 90/Die Grünen wurde das mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossene Instrument hingegen abgelehnt: „Die isolierte Einführung der steuerbefreiten Entlastungsprämie durch die jetzige Koalition sei einseitig und verschiebe die Verantwortung für eine Entlastung auf die Arbeitgeber“ (Quelle: BT-Drs. 21/5529).

Auch an der Kritik mehrerer Arbeitgeberverbände, dass eine Zahlung von derartigen Arbeitgeberleistungen angesichts einer seit Jahren schwächelnden Wirtschaft aus der Zeit gefallen erscheint, dürfte der erweiterte Nutzungszeitraum wenig ändern. Für die kommunalen Arbeitgeber wäre die Zahlung einer solchen Prämie unabhängig von der Ausgestaltung angesichts des historisch einmaligen Finanzierungsdefizits der kommunalen Haushalte i. H. v.  30 Milliarden Euro eine neuerliche, nicht zu bewältigende finanzielle Herausforderung. Die VKA hat ihre Mitglieder mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Zahlung der Entlastungsprämie für tarifgebundene kommunale Arbeitgeber aus satzungsrechtlichen Gründen nicht möglich sei, da es VKA-seitig keine entsprechende Grundlage für eine Zahlung gebe.

In welchem Umfang die Steuer- und Abgabenprivilegierung in anstehenden Tarifauseinandersetzungen tatsächlich genutzt wird, wird die Zeit zeigen. Da es sich beim Iran-Krieg jedoch nicht um die letzte in Deutschland spürbare Krise handeln wird, wäre es angezeigt, andere Instrumente zu entwickeln, die zielgenauer wirken und die finanziellen Belastungen nicht nur verschieben.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

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