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Inflationsausgleiche für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern

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Zwischen der VKA und dem Marburger Bund wurde vereinbart, dass Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen von insgesamt 2.500 Euro haben.

Am 23.5.2023 wurde zeitgleich mit der Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern der „Tarifvertrag über einen Inflationsausgleich für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV Inflationsausgleich Ärzte VKA)“ vereinbart. Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft getreten. Er ist die Basis für die Zahlung von zwei Inflationsausgleichen in Höhe von jeweils maximal 1.250,00 Euro.

§ 1 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA bestimmt, dass der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte gilt, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallen. Für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern, für die der TVöD-K gilt, greift nicht dieser Tarifvertrag, sondern der mit ver.di und dem dbb beamtenbund und tarifunion geschlossene TV Inflationsausgleich (siehe Breier/Dassau TVöD Kommentar Erl. C 3.7).

In § 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA wurde vereinbart, dass es sich bei den Sonderzahlungen um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Die beiden Sonderzahlungen sind daher bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei.

Inflationsausgleiche I und II

Der Gesamtbetrag der Inflationsausgleichszahlung von insgesamt 2.500 Euro wird in zwei Tranchen gezahlt. In § 2 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA werden Voraussetzungen und Rechtsfolgen der als Inflationsausgleich I bezeichneten Sonderzahlung von maximal 1.250 Euro benannt. In § 3 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA werden Voraussetzungen und Rechtsfolgen der als Inflationsausgleich II bezeichneten weiteren Sonderzahlung genannt. Der Inflationsausgleich II beträgt ebenfalls maximal 1.250 Euro.

Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von 1.250 Euro (Inflationsausgleich I) frühestens mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat Juli 2023 und spätestens mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat August 2023. Voraussetzung für einen Anspruch auf den Inflationsausgleich I ist, dass in dem Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Für den Inflationsausgleich II, der mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat Januar 2024 gezahlt wird, ist Voraussetzung, dass im Zeitraum vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Ärztinnen und Ärzte, die in den jeweiligen halbjährlichen Bezugszeiträumen an keinem Tag Anspruch auf Entgelt hatten, haben mithin keinen Anspruch auf den entsprechenden Inflationsausgleich. Dies betrifft Personen, die zum Beispiel wegen Elternzeit, wegen unbezahlten Sonderurlaubs, wegen einer Rente auf Zeit oder wegen einer Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss keinen Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA haben.

Etwaige Kürzungen der Inflationsausgleiche

Der Betrag von jeweils maximal 1.250 Euro wird um ein Sechstel für jeden Monat vermindert, in dem während des Bezugszeitraums nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat bzw. besteht. Die Höhe des Betrages ist also abhängig davon, in wie vielen Monaten in den beiden Bezugszeiträumen Anspruch auf Entgelt bestand bzw. besteht.


Beispiel 1:

Ärztin A, die bis 2.3.2023 in einem Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Krankenhaus stand, hat gegenüber diesem Arbeitgeber mithin nur Anspruch auf 3/6 der Maximalsumme des Inflationsausgleichs I von 1.250 Euro, also auf maximal 625 Euro. Dass das Arbeitsverhältnis im März 2023 nur an zwei Tagen bestand, ist gleichwohl ausreichend für die Berücksichtigung dieses Monats. Ein Anspruch auf den Inflationsausgleich II besteht gegenüber diesem Arbeitgeber nicht, da an keinem Tag zwischen dem 1.7.2023 und 31.12.2023 Anspruch auf Entgelt besteht.

Gemäß TV Inflationsausgleich Ärzte VKA erhalten Teilzeitbeschäftigte nach § 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Inflationsausgleiche in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (siehe Erl. B 5.1). Dies gilt explizit auch für Teilzeitbeschäftigte nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG, also Ärztinnen und Ärzte, die während der Elternzeit in Teilzeit erwerbstätig sind. Maßgeblich für die Frage der Kürzung der Inflationsausgleiche sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats in den Bezugszeiträumen.

Der TV Inflationsausgleich Ärzte VKA enthält mithin monatliche Stichtage, die für die Höhe des Inflationsausgleichs I und des Inflationsausgleichs II zu berücksichtigen sind. Zu kürzen ist dabei ggf. nicht die Maximalsumme der Inflationsausgleiche von jeweils 1.250 Euro, sondern der ggf. wegen der eben genannten Sechstel-Regelung bereits gekürzte Betrag.

Beispiel 2:

Ärztin A aus Beispiel 1 war mit 60 Prozent beschäftigt. Der um 3/6 auf 625 Euro gekürzte Maximalbetrag wird nochmals gekürzt, und zwar auf 60 Prozent, also auf 375 Euro.

Entgeltbegriff

§ 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA definiert, welche Leistungen als Anspruch auf Entgelt im Sinne von § 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA bzw. § 3 Satz 1 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA gelten. Anspruch auf Entgelt i.S.d. TV Inflationsausgleich Ärzte VKA sind demnach auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 22 Satz 1 TV-Ärzte/VKA genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 23 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte/VKA (auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird). Als Anspruch auf Entgelt im Sinne der §§ 2 und 3 gelten auch die Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG, Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Es ist zu beachten, dass der Entgeltbegriff des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich Ärzte VKA weitreichender ist als der des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich. Im TV Inflationsausgleich Ärzte VKA ist der Entgelt-Begriff um das Verletztengeld nach § 45 SGB VII und das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI erweitert.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

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