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Pfändbarkeit einer Inflationsausgleichsprämie

Dr. Till Sachadae, stellvertretender Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), beschäftigt sich mit der Entscheidung des BGH vom 25.4.2024. Das Gericht urteilt, dass eine Inflationsausgleichsprämie pfändbares Arbeitseinkommen darstellt.

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BGH vom 25.4.2024 - IX ZB 55/23 – BB 2024, 1427

Leitsatz:

Eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist zivilrechtlich Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO und als solches pfändbar.

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Der Fall:

Ein als Krankenpfleger beschäftigter Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer „Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise“ (sog. Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von 3.000 €, die versetzt um ein Jahr in zwei Teilen zu jeweils 1.500 € ausgezahlt werden sollte. Da über sein Vermögen jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragte er beim zuständigen Insolvenzgericht die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben. Nachdem der Arbeitnehmer mit seinem Antrag in den ersten beiden Instanzen unterlag, legte er Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

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Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH lehnte jedoch die Feststellung einer Unpfändbarkeit als letztinstanzliches Gericht ab. Da die §§ 850 ff. ZPO keine Sonderregelungen in Bezug auf Inflationsausgleichsprämien enthielten, fänden auf diese die allgemeinen Pfändungsvorschriften Anwendung. Danach sei die Inflationsausgleichsprämie als in dem normalen Grenzen pfändbares Arbeitseinkommen einzuordnen.

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Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

In der Praxis öffentlicher Arbeitgeber treten regelmäßig auch Lohnpfändungen auf. Hierbei kommt es immer wieder auch zum Streit darüber, welche Entgeltbestandteile überhaupt der Pfändung unterliegen. Derartige Diskussionen gab es auch in Bezug auf Inflationsausgleichsprämien im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG.

Dies lag unter anderem daran, dass der Gesetzgeber – anders als etwa für die Corona-Sonderzahlung – keine gesonderte Regelung zur (Un-)Pfändbarkeit von Inflationsausgleichprämien getroffen hat. Aus diesem Umstand war allgemein gefolgert worden, dass die Inflationsausgleichsprämien im Rahmen der allgemeinen Grenzen pfändbar sind (dazu Breier/Dassau TV-L Kommentar Teil C 1.3 Erl. 9 zu TV-Inflationsausgleich (Länder)/ Breier/Dassau TVöD Kommentar Teil C 3.7 Erl. 10 zu TV-Inflationsausgleich [Bund/VKA]). Einzelne Instanzgerichte hatten jedoch auch anders geurteilt, so dass die Entscheidung des BGH mit Spannung erwartet worden war.

Dr. Till Sachadae
Stellvertretender Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Breier/Dassau-TVöD-Kommentar.

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