Angesichts der erheblichen Unterschiede, die sich gerade bei Höher- und Herabgruppierungen aus den unterschiedlichen Statusverhältnissen ergeben, hat das BVerwG mit der vorliegenden Entscheidung, die sich in seine mit der Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - begonnene Rechtsprechungslinie einfügt, die Mitbestimmung für Dienststellen, in denen sowohl Beamte als auch Angestellte beschäftigt sind, erheblich ausgeweitet. Es genügt, dass für eine der beiden Statusgruppen, also entweder die Beamten oder die Arbeitnehmer, eine Personalentscheidung die Übertragung eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens bzw. einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit zur Folge hat, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen.
BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2025 – 5 P 2.24
Orientierungssätze
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(amtl.) Die auf Arbeitnehmer (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) und Beamte (Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens) bezogenen Mitbestimmungstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sind nicht nur isoliert für die jeweilige Gruppe, sondern auch in Beziehung zueinander zu betrachten. Der Tatbestand ist für eine Gruppe grundsätzlich (auch) dann anzunehmen, wenn er für die andere Gruppe vorliegt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20)
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(red.) Der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG wird bereits ausgelöst, wenn die Auswahlentscheidung entweder für die Beamten oder für die Arbeitnehmer die Übertragung eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens bzw. einer solchen Tätigkeit zur Folge hätte.
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Der Fall
Nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG bestimmt der Personalrat (nur) bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens mit. Der Geschäftsführer eines Jobcenters wollte die „Abwesenheitsvertretung Teamleitung“ einer Beamtin der Bundesagentur für Arbeit, die dem Jobcenter zugewiesen ist, übertragen. Das Statusamt A 10 BBesO der Beamtin blieb dadurch unverändert. Der Geschäftsführer des Jobcenters sah daher eine Beteiligung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG als nicht erforderlich an, weil kein höher zu bewertender Dienstposten übertragen wurde. Wäre die Abwesenheitsvertretung allerdings einem der dem Jobcenter zugewiesenen Arbeitnehmer übertragen worden, hätte das dessen Anspruch auf eine Funktionsstufe ausgelöst. Das Gehalt der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit besteht gem. § 16 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 aus Festgehalt und ggf. den Funktionsstufen 1 oder 2. Durch letztere werden z. B. die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen abgegolten (§ 20 Abs. 2 TV-BA). Den Funktionsstufen sind je nach der Tätigkeitsebene, nach der sich das Festgehalt nach dem TV-BA bemisst, unterschiedliche Beträge zwischen 83,06 € brutto und 452,32 € brutto monatlich zugewiesen. Aufgrund dieses zusätzlichen Betrags wäre für einen Arbeitnehmer die Übertragung der Abwesenheitsvertretung die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit und deshalb mitbestimmungspflichtig gewesen. Der Personalrat des Jobcenters reklamierte deshalb ein Mitbestimmungsrecht auch für die vorgesehene Übertragung des Dienstpostens an eine Beamtin und bekam damit vor dem BVerwG Recht.

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Die Entscheidung
Das BVerwG leitet das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm her. Das Mitbestimmungsrecht soll verhindern, dass einzelne Beschäftigte bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Sind in einer Dienststelle wie z. B. in Jobcentern sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer tätig, sieht das BVerwG die Gefahr einer Mitbestimmungslücke, die die gerechte Personalauswahl in Frage stellte, wenn für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts darauf abgestellt würde, ob die zu übertragende Tätigkeit bzw. der Dienstposten für den konkret Ausgewählten oder für die Beschäftigtengruppe, der er angehört, höher bzw. niedriger bewertet ist. Wäre also im konkret entschiedenen Fall das Mitbestimmungsrecht nur gegeben, wenn die Abwesenheitsvertretung einem Arbeitnehmer übertragen werden sollte, nicht aber, wenn sie von der Beamtin übernommen werden sollte, dann könnte der Personalrat seine Kontrollfunktion nach Auffassung des BVerwG nicht mehr ausreichend wahrnehmen. Sein Auslegungsergebnis sieht das BVerwG durch die Entstehungsgeschichte besteht. Die früher in § 75 Abs. 1 Nr. 2 und § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG 1974 nach den Gruppen Arbeitnehmer und Beamte getrennt geregelten Mitbestimmungsrechte sind nunmehr in § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zusammengefasst. Darauf stützt das BVerwG seine Ansicht, der Mitbestimmungstatbestand sei auch für die Beamten erfüllt, wenn er für die Arbeitnehmer vorliegt und umgekehrt.
Karin Spelge
Vorsitzende Richterin am BAG
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