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Elternzeit und das teilweise Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise.

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BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 206/23
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.07.2024 – 6 AZR 206/23

Sponer † / Steinherr † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Fall

Die Klägerin ist bei einem Bundesland beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TV-L und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war vom 15. August 2021 bis zum 18. Juni 2022 in Elternzeit. In dieser Zeit übte sie ihre bisherige Tätigkeit weiterhin mit verringerter Arbeitspflicht aus (Elternteilzeit). Am 29. November 2021 war eine Teilzeit von 15 Wochenstunden vereinbart. Das beklagte Land berechnete die Corona-Sonderzahlung nach dem TV Corona-Sonderzahlung/TdL vom 29.11.2021 nach dieser Teilzeitquote, zahlte der Klägerin also 487,50 €.

Die Klägerin begehrte die Differenz zur vollen Sonderzahlung von 1.300,00 €.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

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Die Entscheidung des Gerichts

Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Corona-Sonderzahlung durch den Verweis auf § 24 Abs. 2 TV-L den Grundsatz festgelegt, dass Teilzeitbeschäftigte diese Zahlung nur im Umfang ihrer Teilzeitquote erhalten. Das ist auch konsequent, weil sich im Teilzeitquotienten mittelbar der Lebensstandard, auf den sich die Beschäftigte eingerichtet hat, ausdrückt. Die Tarifvertragsparteien im Tarifbereich der TdL haben die Grundregel des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Corona-Sonderzahlung jedoch für ruhende Arbeitsverhältnisse durch die Sonderregelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung, die als Spezialregelung der Grundregel vorgeht, durchbrochen: Hat das Arbeitsverhältnis am für die Höhe der Corona-Sonderzahlung maßgeblichen Stichtag geruht, bemisst sich die Höhe der Zahlung nach der Wochenarbeitszeit, die am letzten Tag vor dem Eintritt des Ruhens vereinbart war. Auch das ist konsequent, weil das Ruhen nur vorübergehend ist und den Vertragsstatus nicht ändert. Bildlich ausgedrückt: Während des ruhenden Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitsverhältnis mit dem Stand vor Beginn des Ruhens weiter „mitgeschleppt“.

Streitentscheidend war damit, ob ein Arbeitsverhältnis, für das am Stichtag Elternteilzeit vereinbart war, unter die Grundregel oder unter die Sonderregelung fällt. Das BAG hat Letzteres angenommen. Es hat herausgearbeitet, dass in der Elternteilzeit das Arbeitsverhältnis teilweise ruht und teilweise fortbesteht und dass die Tarifvertragsparteien auch ein solches nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis der Sonderregel unterstellen wollten. Maßgeblich dafür ist, dass es keinen Differenzierungsgrund gibt, der die Benachteiligung der Beschäftigten rechtfertigen könnte, die Elternteilzeit leisten und damit ihre Hauptleistungspflicht noch teilweise erfüllen, gegenüber denjenigen, deren Arbeitsverhältnis vollumfänglich ruht, die also keinerlei Arbeitsleistung mehr erbringen. Darum ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien denjenigen, die keinerlei Arbeitsleistung erbringen und vor dem Eintritt des Ruhens in Vollzeit gearbeitet haben, die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe zukommen lassen wollen, während sie bei denjenigen, die vor Beginn der Elternzeit ebenfalls in Vollzeit gearbeitet haben und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, die Zahlung anteilig kürzen wollen.

Das BAG hat erstmals deutlich gemacht, dass die Elternteilzeit zu einer „Splittung“ des während der Elternzeit fortbestehenden Arbeitsverhältnisses führt:

Karin Spelge
Vorsitzende Richterin am BAG

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