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Hinweisgeberschutz bei Kommunen und kommunalen Unternehmen

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Welche Bundesländer sind Ihrer Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb interner Meldestellen bereits nachgekommen? Und für welche kommunalen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber könnten die laufenden Gesetzgebungsverfahren überhaupt relevant werden? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag von Herrn Hase zum Thema Hinweisgeberschutz.

Stand der Landesgesetzgebung zu internen Meldestellen

Hinweisgeberschutz

I. Warum braucht es für die Kommunen und kommunalen Unternehmen Landesregelungen zum Hinweisgeberschutz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat die Regelungen zu internen Meldestellen für Hinweisgeber bei Kommunen und kommunalen Unternehmen bewusst ausgespart. Der Bundesgesetzgeber sah sich durch das sog. verfassungsrechtliche Durchgriffsverbot gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG daran gehindert, Gemeinden insoweit Vorgaben zu machen. Diese sollen vielmehr durch die Landesgesetzgeber geschaffen werden.

II. Wie ist der Umsetzungsstand in den einzelnen Bundesländern?

  • Baden-Württemberg: Noch nicht umgesetzt. Derzeit gibt es einen Referentenentwurf für ein Kommunale-Meldestellen-Gesetz – KommMeldG.
  • Bayern: Umgesetzt, und zwar in Art. 56 Abs. 4, 97 GemO sowie Art. 50 Abs. 2, 85 LKrO. Gültig ab 1.8.2023.
  • Brandenburg: Noch nicht umgesetzt. Bisher ist noch kein Entwurf veröffentlicht.
  • Hessen: Umgesetzt, und zwar im Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG). Gültig ab 2.7.2023.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Noch nicht umgesetzt. Derzeit gibt es einen Gesetzesentwurf für ein Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz (KommHinMeldG M-V).
  • Niedersachen: Noch nicht umgesetzt. Derzeit gibt es einen Gesetzesentwurf für ein Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG).
  • Nordrhein-Westfalen: Noch nicht umgesetzt. Derzeit gibt es einen Gesetzesentwurf für ein Ausführungsgesetz zum Hinweisgeberschutzgesetz NRW (AG HinSchG NRW).
  • Rheinland-Pfalz: Noch nicht umgesetzt. Bisher ist kein Entwurf veröffentlicht.
  • Saarland: Noch nicht umgesetzt. Derzeit gibt es einen Gesetzesentwurf für ein Saarländisches Meldestellengesetz (MeldeStG SL).
  • Sachsen: Noch nicht umgesetzt. Derzeit gibt es einen Referentenentwurf für ein Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (SächsHinMeldG).
  • Sachsen-Anhalt: Noch nicht umgesetzt. Derzeit gibt es einen Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts.
  • Schleswig-Holstein: Noch nicht umgesetzt. Bisher ist kein Entwurf veröffentlicht.
  • Thüringen: Noch nicht umgesetzt. Bisher ist kein Entwurf veröffentlicht.

III. Welche Art der Umsetzung ist erfolgt bzw. geplant?

Sowohl die verabschiedeten als auch die erst im Entwurf vorliegenden Landesgesetze haben alle einen ähnlichen Inhalt. Sie sehen die Verpflichtung von Kommunen und kommunalen Unternehmen zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle vor, sofern diese eine bestimmte Einwohnerzahl bzw. Mitarbeiterzahl haben. Diese Grenzen gehen zurück auf die europäische Richtlinie, auf der nationalen Gesetze zum Hinweisgeberschutz beruhen.

IV. Für welche kommunalen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen?

Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gilt bzw. soll gelten für:

  • Gemeinden und Landkreise mit 10.000 oder mehr Einwohner*innen und 50 oder mehr Beschäftigten,
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Landkreisen stehen (Anstalten oder Unternehmen in privater Rechtsform, an denen mindestens zur Hälfte Kommunen beteiligt sind) mit 50 oder mehr Beschäftigten.

Bei kommunalen Zweckverbänden wird in den Landesgesetzen teils auf die Einwohnerzahl, teils auf die Beschäftigtenzahl abgestellt.

V. Für welche kommunalen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nicht?

Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gilt nicht bzw. soll nicht gelten für:

  • Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10.000 Einwohner*innen,
  • Gemeinden und Landkreise mit 10.000 oder mehr Einwohner*innen, aber weniger als 50 Beschäftigten,
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Landkreisen stehen (Anstalten oder Unternehmen in privater Rechtsform, an denen mindestens zur Hälfte Kommunen beteiligt sind) mit weniger als 50 Beschäftigten.

VI. Was gilt bei kommunalen Eigenbetrieben?

Kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind keine Arbeitgeber i. S. d. der landesrechtlichen Bestimmungen. Ihre Beschäftigten zählen vielmehr zu denen der jeweiligen Kommune hinzu.

VII. Was müssen die betroffenen kommunalen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tun?

Die betroffenen kommunalen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine interne Meldestelle i. S. v. § 12 Abs. 1 HinSchG einrichten. Die Einzelheiten richten sich nach den Regelungen des HinSchG.

VIII. Können kommunale Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle zusammenarbeiten?

Ja, sie können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. Werden Verstöße gemeldet, bleibt es allerdings dabei, dass der jeweils betroffene kommunale Arbeitgebende verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen und den Verstoß abzustellen.

15.12.2023

Hendrik Hase
Rechtsanwalt

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Sponer/Steinherr-TVöD-Kommentar.

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