Elternzeit und Inflationsausgleich
Der Anspruch auf den tariflichen Inflationsausgleich hängt an den Voraussetzungen des TV Inflationsausgleich – und damit auch an der Frage, welche Folgen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit hat. Das BAG nimmt dabei sowohl die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung als auch den allgemeinen Gleichheitssatz in den Blick.
Orientierungssätze
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(red.) §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich führen zu keiner mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung, soweit sie Arbeitnehmerinnen ausschließen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2023 kein Entgelt erhalten haben, weil sie Elternzeit in Anspruch genommen hatten.
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(red.) Die Anspruchsvoraussetzung, zwischen dem 1. Januar und 31. Mai 2023 bzw. an einem Tag im Monat zumindest Anspruch auf Entgeltersatzleistungen oder Krankengeldzuschuss gehabt haben zu müssen, ist nicht willkürlich und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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Die zeitanteilige Kürzung der Leistungen bei Teilzeittätigkeit nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich verletzt § 4 Abs. 1 TzBfG nicht.
TVöD/TV-L PRO
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Der Fall
Die Klägerin ist Beschäftigte einer Kommune. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Vom 16. August 2022 bis zum 13. April 2024 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Dabei arbeitete sie vom 14. Dezember an in Teilzeit während der Elternzeit. Vor der Elternzeit war Vollzeit vereinbart. Die Beklagte zahlte der Klägerin keinen Inflationsausgleich nach § 2 TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023, weil sie im Stichzeitraum (1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023) wegen der Elternzeit kein Entgelt erhalten hatte. Sie zahlte ihr bis einschließlich Dezember 2023 keine monatliche Sonderzahlung gem. § 3 TV Inflationsausgleich. Im Januar und Februar 2024 zahlte sie ihr diese Sonderzahlung wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nur zeitanteilig.
Die Klägerin begehrte den Inflationsausgleich nach § 2 und die monatliche Sonderzahlung in voller Höhe. Die Klage hatte nur für Dezember 2023 Erfolg.

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Die Entscheidung
Die Klägerin hatte sich vorrangig darauf gestützt, dass die tariflichen Regelungen mittelbar geschlechtsdiskriminierend seien, weil sie Arbeitnehmerinnen, die wegen der Elternzeit in den festgelegten Stichzeiträumen kein Entgelt bezogen, vom Anspruch auf Inflationsausgleich ausschlossen. Das BAG verneint eine solche Diskriminierung. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin dargelegt hätte, dass das Erfordernis, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Entgelt oder -ersatzleistungen zu beziehen, wesentlich mehr Frauen als Männer vom Anspruch auf Inflationsausgleich ausschloss. Das war ihr nicht gelungen. Es reichte nicht aus, darauf zu verweisen, dass nach wie vor deutlich mehr Frauen als Männer Elternzeit in Anspruch nehmen und dies auch für eine längere Zeit als Männer tun. Der TV Inflationsausgleich schloss nämlich unterschiedslos alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt im festgelegten Zeitraum geruht hat, vom Leistungsbezug aus. Das traf nicht nur Elternzeiterinnen, sondern auch Arbeitnehmer, die Pflegezeit oder Sonderurlaub in Anspruch nahmen, aus anderen Gründen freigestellt oder langzeiterkrankt waren. Die Klägerin hatte nicht einmal behauptet, dass bezogen auf diesen gesamten Personenkreis der Anteil von Frauen überwog. Mittelbar geschlechtsdiskriminierend ist eine Norm aber nur, wenn sie bezogen auf die Gesamtheit der von ihr erfassten Personen mehr Frauen als Männer nachteilig trifft.
Die Klägerin hatte außerdem geltend gemacht, jedenfalls sei die Differenzierung zwischen den Elternzeitern, die wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf den Inflationsausgleich gehabt hätten, und Arbeitnehmern, die Entgeltersatzleistungen bezogen und deshalb den Inflationsausgleich erhalten hätten, willkürlich und verletze daher den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch diesem Argument folgt das BAG nicht. Zwar sind Tarifvertragsparteien nach der Entscheidung des BVerfG vom 11. Dezember 2024 (1 BvR 1109/21 u. a.) unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Allerdings sind die Gerichte auf eine Willkürkontrolle beschränkt, sofern kein spezifischer Schutzbedarf berührt wird. Ein solcher Schutzbedarf hätte durch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG begründet werden können, der bei unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung vor der Beeinträchtigung der Freiheit, sich für die Elternzeit zu entscheiden, schützt. Allerdings untersagt auch das Unionsrecht, konkret Art. 10 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20.6.2019, nicht, die Elternzeit als ruhendes Arbeitsverhältnis auszugestalten, wie es in Deutschland geschehen ist. Nachteile, die wie der Ausschluss aus dem Anspruch auf einen Inflationsausgleich dadurch entstehen, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, untersagt damit auch das Unionsrecht nicht. Somit war nur eine Willkürkontrolle der tarifvertraglichen Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die im Stichzeitraum kein Entgelt erhalten hatten, und Arbeitnehmern, die jedenfalls Entgeltersatzleistungen erhalten hatten, erforderlich. Willkür liegt nur vor, wenn die Unsachlichkeit einer Differenzierung evident ist. Das war hier evident nicht der Fall: Der Inflationsausgleich wurde ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt“ gewährt, war also an das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis angelehnt und hatte einen, wie es das BAG formuliert, „gewissen Entgeltcharakter“, der dazu beitragen sollte, den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Dann durften die Tarifvertragsparteien auch darauf abstellen, dass während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keinerlei Austauschverhältnis mehr besteht und der Lebensstandard in dieser Zeit ohnehin davon gekennzeichnet ist, keinerlei Leistungen des Arbeitgebers zu erhalten. Das gilt auch, soweit der Krankengeldzuschuss und die Leistung nach § 45 SGB V für den Anspruch auf Inflationsausgleich ausreichten. Auch der Krankengeldzuschuss ist fortgezahltes Entgelt. Während des Anspruchs nach § 45 SGB V bleiben die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis und damit das Austauschverhältnis unberührt.
Schließlich war auch die Kürzung der während der Teilzeittätigkeit gezahlten Sonderzahlung im Verhältnis zur Vollzeitarbeit mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar, weil der Inflationsausgleich mit dem Zweck, den Lebensstandard zu sichern, in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung stand.
Erfolg hatte die Klage lediglich in Bezug auf die Sonderzahlung nach § 3 TV Inflationsausgleich für Dezember 2023. Der Arbeitgeber hatte für diesen Monat keinerlei Zahlung geleistet, weil am maßgeblichen Stichtag 1. Dezember 2023 die Beschäftigungsquote der Klägerin noch „Null“ betragen habe. Demgegenüber hat das BAG darauf abgestellt, dass an diesem Tag noch die Vollzeitvereinbarung rechtlich fortbestand und nur die konkrete Arbeitspflicht ruhte.

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Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung fügt sich in die Kette der Entscheidungen ein, mit denen das BAG in jüngerer Zeit über die rechtlichen Folgen der Inanspruchnahme von Elternzeit und Teilzeit auf tarifliche Ansprüche entschieden hat. So verstößt die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L während der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht gegen höherrangiges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar (BAG 22. Februar 2024 – 6 AZR 126/23). Gegen die Entscheidung des LAG Hamburg vom 7. Februar 2025 – 7 SLa 35/24, die sich der Entscheidung des BAG vom 22. Februar 2024 angeschlossen hat, ist allerdings unter dem Az. 1 BvR 2356/25 Verfassungsbeschwerde anhängig. Bei der rechtlichen Einordnung der Folgen der Inanspruchnahme von Elternzeit ist ferner zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis nur ruht, wenn es zu keiner Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kommt. Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise. Im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestehen sie fort (BAG 4. Juli 2024 – 6 AZR 206/23). Darum ist während einer solchen Teilzeitarbeit die Stufenlaufzeit nicht gehemmt und besteht (anteiliger) Anspruch auf tarifliche Leistungen wie Corona-Sonderzahlungen und Inflationsausgleich.
Das BAG hatte bereits festgestellt, dass die Corona-Sonderzahlung Teilzeitbeschäftigten nur zeitanteilig zu zahlen war (zum TV Corona-Sonderzahlung/TdL: BAG 4. Juli 2024 – 6 AZR 3/24; zum TV Corona-Sonderzahlung/TVöD: BAG 25. Juli 2023 – 9 AZR 332/22).
Karin Spelge
Vorsitzende Richterin am BAG
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