Das BAG hat seine Rechtsprechung zum „Hineinrutschen“ der in die neue Entgeltordnungen übergeleiteten Beschäftigten in die Tarifautomatik bestätigt. Seine Ausführungen, dass bereits eine neue Technik die Tarifautomatik eingreifen lassen kann, verdeutlichen sein Verständnis von einer „Änderung der Tätigkeit“ i. S. d. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA.
BAG, Urteil vom 20. August 2025 - 4 AZR 305/24
Orientierungssätze
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(red.) Eine Veränderung der Tätigkeit, die bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung (VKA) übergeleitet worden sind, die Tarifautomatik eröffnet, liegt bereits dann vor, wenn neue technische Geräte eingeführt werden, die Einfluss auf die Art der Ausübung der Tätigkeit haben. Darauf, dass die dann erforderliche Prüfung des Arbeitgebers, ob die Eingruppierung noch zutrifft, tatsächlich zu einer geänderten Eingruppierung führt, kommt es nicht an.
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(red.) Hat der Beschäftigte unterschiedliche Einzeltätigkeiten zu erbringen, die er nach den sich jeweilig ergebenden konkreten Umständen vor Ort zu erbringen hat, ist eine Gesamtaufgabe zugewiesen und liegt ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor.
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Der Fall
Der Kläger ist als Mitarbeiter im Außendienst im Fachbereich Ordnung und Sicherheit in der beklagten Kommune in Brandenburg tätig. Dabei hat er u. a. Streifengänge zur Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften durchzuführen und dabei Ordnungswidrigkeiten festzustellen und zu ahnden, z. B. durch Belehrungen, Verwarnungen, Platzverweise. Ferner hat er Verordnungen und Satzungen, z. B. Alkoholverbote, durchzusetzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten. Diese drei Tätigkeiten, die die Beklagte als drei Arbeitsvorgänge ansieht, machen 95 % der Tätigkeit des Klägers aus. Der Kläger wurde zum 1. Januar 2017 in die Entgeltordnung (VKA) übergeleitet und erhielt wie bisher ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 des TVöD/VKA. Seit Februar 2018 verwendet er bei seiner Tätigkeit nicht mehr ein Handerfassungsgerät, sondern ein Smartphone, in dem 20 Gesetze hinterlegt sind, die für die Tätigkeit des Klägers von Relevanz sind. Mittels des Smartphones nimmt er die erforderlichen Daten auf und wählt unter den im Smartphone hinterlegten Rechtsnormen die einschlägigen aus. Dann wird automatisch das jeweilige Verwarngeld hinterlegt. Findet sich keine einschlägige Norm, schlägt der Kläger die Reaktion, z. B. ein Verwarngeld, vor. Die Vorschläge und die hinterlegten Verwarngelder werden vom Innendienst abschließend bearbeitet.
Der Kläger hat erfolgreich seine Eingruppierung in die EG 9a TVöD/VKA eingeklagt.

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Die Entscheidung
Das BAG musste zunächst prüfen, ob für den Kläger nach seiner Überleitung in die neue Entgeltordnung überhaupt die neuen Eingruppierungsmerkmale anzuwenden sind. Hätte der Kläger seine Tätigkeit unverändert weiter ausgeübt, hätte er nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA an der Tarifautomatik des § 12 TVöD noch nicht teilgehabt, sondern wäre weiterhin der bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet geblieben. Die Tarifautomatik greift erst, wenn sich die Tätigkeit ändert. Das wiederum ist schon der Fall, wenn sich die bloße Art der Ausübung der Tätigkeit ändert. Dann muss der Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Eingruppierung nach wie vor zutrifft. Nicht erforderlich ist, dass diese Prüfung zum Ergebnis hat, dass der Beschäftigte tatsächlicher einer anderen, höheren oder niedrigeren, Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Es reicht aus, dass sich die neuen Arbeitsumstände auf die Eingruppierung hätten auswirken können. Im Besprechungsfall hatte sich die Ausübung der Tätigkeit durch die Umstellung von einem Handerfassungsgerät auf das Smartphone, das im Vergleich zum zuvor benutzten Gerät andere, weitergehende Funktionen und eine andere Funktionsweise aufwies, verändert. Es konnte die Aufgabenerfüllung beeinflussen. Unerheblich war, ob das im „wesentlichen“ Umfang erfolgte.
Damit nahm der Kläger seit Februar 2018 an der Tarifautomatik teil, so dass nunmehr die Eingruppierungsmerkmale der neuen Entgeltordnung zu prüfen waren. Erforderlich für die begehrte Eingruppierung war, dass der eingruppierungserhebliche Arbeitsvorgang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen verlangt. Dabei bilden die drei Tätigkeiten, die 95 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nehmen, einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Maßgeblich dafür ist, dass die Beklagte keinerlei Vorgaben zur organisatorischen Trennung der während der Streifengänge zu erbringenden Tätigkeit gemacht hat. Vielmehr hat der Kläger die auf diesen Gängen erforderlichen Aufgaben so zu erbringen, wie sie gerade anfallen, ohne dass die Beklagte das vorhersehen oder beeinflussen kann und will. Damit hat die Beklagte dem Kläger eine Gesamtaufgabe zugewiesen, innerhalb der sich die konkret auszuübenden Tätigkeiten im Verlauf der Ausführung ergeben.
Die Tätigkeiten des Klägers verlangen auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, weil sie sich auf verschiedene Bereiche des Ordnungsrechts beziehen und er sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen zu ergreifen hat. Da der Kläger auch nicht nur vereinzelt Abwägungsprozesse zu vollziehen hat, bevor er Identitätsfeststellungen treffen oder Platzverweise bzw. Verwarnungen aussprechen kann, erbringt er auch selbständige Leistungen im für die begehrte Eingruppierung erforderlichen Umfang.
Karin Spelge
Vorsitzende Richterin am BAG
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