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Zuschuss zum Deutschlandticket rechtssicher regeln

Das Deutschlandticket ist trotz der Preiserhöhung von 49 € auf 58 € sehr beliebt. Wie sich ein Zuschuss des Arbeitgebers hierzu rechtssicher regeln lässt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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I. Tarifliche oder übertarifliche Leistungen?

Ob öffentliche Arbeitgeber Jobtickets wie das Deutschlandticket bezuschussen können, ist in den einzelnen Tarifbereichen unterschiedlich geregelt.

Für kommunale Arbeitgeber ist dies über die sog. alternativen Entgeltanreize nach § 18a (VKA) TVöD möglich.

Für alle anderen TVöD- und TV-L-Anwender mit Ausnahme des Landes Berlin, in dem der TV Hauptstadtzulage gilt, ist der Zuschuss keine tarifliche, sondern eine übertarifliche Leistung. Deren Zulässigkeit ist jeweils im Einzelfall anhand der satzungsmäßigen Beschlusslage in dem betreffenden Arbeitgeberverband, des haushaltsrechtlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und ggf. des zuwendungsrechtlichen Besserstellungsverbots zu prüfen.

Das Land Baden-Württemberg, das TdL-Mitglied ist und den TV-L anwendet, hat sich etwa für eine solche übertarifliche Lösung entschieden und diese in einer ministeriellen Anordnung zum „Jobticket BW“ geregelt.

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II. Regelung in einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung oder einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag?

Kommunale Arbeitgeber müssen eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung schließen, wenn sie von § 18a (VKA) TVöD Gebrauch machen wollen. Je nachdem, ob sie diese als vollständige Regelung oder als Rahmenregelung ausgestalten, haben sie zusätzlich eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag i.S.v. § 2 Abs. 3 TVöD / TV-L zu vereinbaren.  

Alle anderen Arbeitgeber müssen gesondert prüfen, ob sie nach dem jeweils anzuwenden Mitbestimmungsgesetz eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abschließen können. Wenn ja, gilt dasselbe wie für kommunale Arbeitgeber. Wenn nein, bleibt nur die Option einer Regelung in Form einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.

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III. Höhe des Zuschusses?

Die Höhe des Zuschusses kann vom Arbeitgeber frei festgelegt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Deutsche Bahn einen Rabatt von 5 % auf den monatlichen Ticketpreis von 58 € gewährt, wenn der Arbeitgeber mindestens 25 %, also 14,50 €, übernimmt.

Für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sollte der gleiche Zuschuss vorgesehen werden. Eine unterschiedliche Höhe würde mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen. Danach dürfen Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei der Gewährung von Leistungen nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Der Sachgrund kann hierbei nicht aus dem unterschiedlichen Beschäftigungsumfang, sondern nur aus dem Leistungszweck abgeleitet werden. Vorliegend trifft der Leistungszweck, nämlich die Entlastung bei Fahrkosten und die Förderung des Umstiegs auf den öffentlichen Nahverkehr auf Voll- und Teilzeitbeschäftigte in gleichem Umfang zu.

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IV. Anspruchsvoraussetzungen?

Auch bei der Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen besteht ein großer Gestaltungsspielraum. Üblicherweise wird festgelegt, dass Beschäftigte in dem jeweiligen Monat ein Abonnement des Deutschlandtickets sowie an einer bestimmten Anzahl von Tagen entweder einen Entgeltanspruch oder zumindest einen Entgeltfortzahlungsanspruchs wegen Urlaub, Krankheit oder Arbeitsbefreiung haben müssen.

V. Kündbarkeit?

Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, dass sie die Bezuschussung ggf. auch wieder beenden können. Dafür sollte die Kündbarkeit der jeweiligen Regelung vorgesehen werden. Bei Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen ist die Nachwirkung auszuschließen. Bei Nebenabreden kommt zusätzlich eine Befristung in Betracht.

VI. Steuerfreiheit?

Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das steuerrechtliche Zusätzlichkeitserfordernis ist in § 8 Abs. 4 EStG näher definiert.

Beschäftigte, die bei ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten die Entfernungspauschale geltend machen wollen, sollten wissen, dass der Erhalt des Zuschusses dazu führt, dass sich die Pauschale vermindert (§ 3 Abs. Nr. 15 S. 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG).

VII. Administrative Abwicklung?

Die Beschäftigten schließen jeweils selbständig mit der Deutschen Bahn einen Abo-Vertrag über das Deutschlandticket und tragen die monatlichen Kosten. Sie entscheiden allein über den Bestand oder die Kündigung des Abos. Den Zuschuss erhalten sie vom Arbeitgeber mit der monatlichen Lohn- und Gehaltszahlung.

Diese Vertrags- und Bezahlstruktur gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit der Deutschen Bahn einen Rahmenvertrag vereinbart, der vorsieht, dass Beschäftigte das Abo unter Verwendung eines Firmencodes buchen können. Der Vorteil besteht in diesem Fall darin, dass der Arbeitgeber monatlich einen Überblick über die aktiven Abos seiner Beschäftigten erhält. Dadurch entfällt die Anforderung von Verwendungsnachweisen in Form von Rechnungen, die für die steuerfreie Auszahlung Voraussetzung sind.

Hendrik Hase
Rechtsanwalt

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