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Die Fünftelregelung – das müssen Arbeitgeber wissen

Was ist die Fünftelregelung? Und wieso wir die Fünftelregelung in meinem Blog behandelt. Einerseits hat die Fünftelregelung den Ursprung im Steuerrecht und nicht im Arbeitsrecht und ist damit nicht mein Thema. Andererseits fordert die Anwendung der Fünftelregelung etwas Rechengeschick. „Juristen können nicht rechnen“ und auch deshalb ist die Fünftelregelung an sich erst recht nicht mein Thema. Die Fünftelregelung steht jedoch häufig im Zusammenhang mit der Abrechnung und Auszahlung einer Abfindung. Häufig werde ich zu Fragen zur Fünftelregelung konfrontiert und es ist deshalb (auch) eine Thematik des Arbeitsrechts und meines blogs.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

nach dem deutschen Steuerrecht gibt es eine Progression. Je mehr ein Arbeitnehmer verdient, desto höher ist der prozentuale Steueranteil, bis der Höchststeuersatz erreicht ist. Im Steuerrecht gibt es Ausnahmeregelungen, z.B. bei außerordentlichen Einkünften. Eine außerordentliche Einkunft ist z.B. eine Abfindung. Eine Abfindung, die häufig als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird, würde den Arbeitnehmer steuerlich aufgrund der Progression „benachteiligen“.

Plenker / Schaffhausen

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Grundsatz aus dem Einkommenssteuerrecht

Der Grundsatz der Fünftelregelung ist in § 34 Abs. 1 S. 3 EstG normiert:

„Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. ²Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. ³Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.

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Die Fünftelregelung bei der Abfindung

Mit der „Fünftelregelung“ erhält der Arbeitnehmer die Abfindung – wie im Vergleich oder im Aufhebungsvertrag vereinbart – in der Regel in einer Zahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Steuerlich wird aber so getan, als ob die Abfindung über fünf Jahre verteilt wird, damit sinkt die prozentuale Steuerlast.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung anzuwenden ist. Ein Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. In der Praxis „beantragen“ dennoch häufig Arbeitnehmer die Abrechnung und Auszahlung nach der Fünftelregelung.

Die Fünftelregelung Schritt für Schritt

Die Fünftelregelung Schritt für Schritt:

a. Zuerst wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum die Steuer für die sonstige zu versteuernde Vergütung ohne Berücksichtigung der Abfindung berechnet.

b. Diesen Einkommenssteuern werden dann die Steuern gegenübergestellt, die auf das unter Ziffer a. ermittelte Einkommen zzgl. eines Fünftels des steuerpflichtigen Anteils der Abfindung entfallen.

c. Die Differenz der Steuerbeträge zwischen Ziffer a. und Ziffer b. wird berechnet.

d. Der Differenzbetrag nach Ziffer c. wird mit 5 (Fünftelregelung) multipliziert.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung

 

Steuerberechnung ohne Fünftelregelung

Steuerberechnung mit Fünftelregelung

 

EUR 55.000

EUR 55.000

Abfindungsbetrag 250.000 Euro

EUR 150.000

  • EUR 150.000
  • Abfindung durch 5 geteilt: EUR 30.000

Gesamteinkommen/Jahr

EUR 205.000

EUR 85.000

Einkommensteuer

EUR 60.500

  • Einkommensteuer auf EUR 85.000: EUR 11.700
  • Einkommensteuer auf EUR 55.000: EUR 4.300
  • Steuer auf Abfindungswert (Differenz EUR 7.400 x 5): EUR 37.000
  • Einkommenssteuer Gesamt: (4.300 + 37.000 = EUR 41.300

Ersparnis mit der Fünftel-Regelung

 

19.200 Euro


Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

Ihr
Dr. Erik Schmid

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 25.07.2024 um 12:36

Sehr geehrter Herr Grötsch, vielen Dank für Ihr Interesse an meinem blog und Ihren Kommentar. Gerne nehme ich hierzu wie folgt Stellung: Die Lohnsteuer basiert auf einem Jahresarbeitslohn. Auch bei einem unterjährigen Ausscheiden muss der Arbeitgeber den (fiktiven) Jahresarbeitslohn ansetzen. Beispielsweise bei einem Bruttomonatsverdienst von EUR 4.000 und einem Ausscheiden Ende September, hat der Arbeitnehmer 9 x EUR 4.000 und damit EUR 36.000 verdient. Der Arbeitgeber muss auch auch den voraussichtlichen Arbeitslohn für Oktober bis Dezember in Höhe von 3 x EUR 4.000 und damit EUR 12.000 berücksichtigen. Wenn das nicht richtig sein sollte - und das wird der Regelfall sein, da es ein großer Zufall wäre, wenn der Arbeitnehmer von Oktober bis Dezember in einem neuen Arbeitsverhältnis exakt dasselbe verdienen würde, wie beim alten Arbeitgeber - wird das steuerlich im Rahmen der Steuererklärung ausgeglichen. Sie haben natürlich Recht, dass die Fünftelregelung Aufwand für den Arbeitgeber ist. Unter anderem auch aus diesem Grund gibt es ab dem 1. Januar 2025 Neuerungen, die den Arbeitgeber entlasten sollen. So soll es künftig nicht mehr möglich sein, die Fünftelregelung im laufenden Jahr in Anspruch zu nehmen. sondern erst rückwirkend geltend gemacht werden, im Rahmen der Steuererklärung. Beste Grüße Erik Schmid
kommentiert am 24.07.2024 um 13:22

Sehr geehrter Herr Dr. Schmid, in Ihrem Beitrag verweisen Sie auf die Verpflichtung des Arbeitsgebers zur ob die Voraussetzung zur Anwendung de Fünftelregelung gegeben ist. In Ihrem Beispiel liegt dies vor, da die Höhe der Abfindung die des Arbeitslohnes übersteigt. Wie verhält es sich wenn der Arbeitnehmer z.B. mit Ende August ausscheidet, aber mit einem weiteren Arbeitslohn bis Jahresende kumuliert den gezahlten Abfindungsbetrag überschreitet. Dies ist mir bei der Zahlung der Abfindung nicht bekannt. Ich kann mich ja nur auf meine eigenen Zahlen verlassen. Wie wäre hier dann vorzugehen? Danke für kurzes Feedback. Mit freundlichen Grüßen Jens Grötsch
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