Zum „Bienenstich“ gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen: Die Haftung des Imkers bei einem Bienenstich oder das Halten von Bienenvölkern bei Bienenstichen beispielsweise. Der bisher prominenteste Bienenstich-Fall datiert aus dem Jahr 1984 und wird immer wieder bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Diebstahls geringwertiger Sachen (Maultaschen, Pfandbon) herangezogen. In diesem Urteil hatte das BAG klargestellt, dass auch die Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden geringwertigen Sachen an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Jetzt hat das OVG Münster im Beschluss vom 12.5.2026 (1 A 868/22) zu einem weiteren Bienenstich – der kein Kuchen ist – entschieden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
wenn der Arbeitnehmer von zu Hause zum Arbeitsplatz fährt, aber aufgrund eines „Ereignisses“ nicht ankommt, stellt sich die Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt.
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Der Wegeunfall
Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg nach oder von dem Ort einer versicherten Tätigkeit ereignet und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Versicherungsschutz umfasst dabei insbesondere die typischen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch bestimmte Abweichungen hiervon, etwa zur Kinderbetreuung oder zur Fahrgemeinschaft. Nicht versichert sind Wege, die aus rein privaten Gründen unterbrochen oder verlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Unfall in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Fortbewegung objektiv und subjektiv auf das Erreichen des versicherten Ortes gerichtet ist

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Der Bienenstich als Wegeunfall
Im Sommer radelte ein Beamter morgens von seiner Wohnung über einen Naturradweg zu seiner Arbeitsstätte. Die ca. 20 km lange Strecke fuhr der Beamte mit dem Fahrrad, um sich gleichzeitig sportlich zu betätigen. Eine Biene verfing sich in seiner Kleidung und stach zu. Ein Bienenstich.
Der Beamte machte den Bienenstich als Dienst- bzw. Wegeunfall nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz geltend. Der Dienstherr argumentierte, dass bei der Fahrt mit dem Fahrrad der Zusammenhang mit dem Dienstweg entfällt, weil der (private) Sport im Vordergrund steht und nicht der Weg zum Dienstort.
OVG Münster im Beschluss vom 12.5.2026 (1 A 868/22)
Die mit der Fortbewegung auf dem Fahrrad in der freien Natur verbundene Gefahr eines Insektenstichs – so das OVG Münster – gehört zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Wird ein Beamter auf dem Dienstweg gestochen, liegt damit ein Dienstunfall vor. Dass er sich bei der Strecke von 20 km gleichzeitig körperlich ertüchtigen wollte, stehe dem nicht entgegen.
Das OVG Münster betonte insbesondere, dass die sportliche Betätigung den Zusammenhang mit dem Dienstweg nicht entfallen lasse. Durch die Wahl des Verkehrsmittels Fahrrad seien keine Risiken entstanden, die nicht auch mit anderen Verkehrsmitteln entstanden wären.
Das OVG führte weiter aus, dass Dienstunfallschutz bereits gewährt werde, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Das wiederum bestimme sich nach der Handlungsintention des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Beamten. Dabei könne er selbst autonom entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege. In diesem Fall habe er dabei auch kein besonders erhöhtes Risiko in Kauf genommen, etwa aufgrund der Wetterlage oder der Geländebeschaffenheit. Grundsätzlich habe der Dienstherr damit alle Gefahren zu tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr zusammenhängen. Dazu gehöre auch ein Insektenstich, insbesondere gehöre die Gefahr eines Bienenstichs in den Sommermonaten gerade zu jenen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Im Straßenverkehr bestehe nach Ansicht des OVG Münster praktisch keine Möglichkeit, einem „anfliegenden Insekt“ auszuweichen, da es in der Regel nicht frühzeitig genug wahrgenommen werden könne. Selbst eine vollkommen lückenlose Kleidung könne dieses Risiko nicht beherrschen.
Ob der Insektenstich nun eine typische oder atypische Gefahr des allgemeinen Verkehrs sei, könne dahinstehen. Sie hänge jedenfalls mit der zulässigen Fortbewegung per Fahrrad zusammen.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
