Die Einigungsstelle. Ein gutes und wichtiges Instrument im Betriebsverfassungsrecht, wenn zwischen den Betriebsparteien keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann. Auch in der Einigungsstelle kann mit Unterstützung des/der Einigungsstellenvorsitzenden eine umfassende einvernehmliche Regelung gefunden werden. Wenn es allerdings zum sog. „Einigungsstellenspruch“ kommt, ist die Einigungsmöglichkeit an gewisse Grenzen gebunden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
wenn in einem Betrieb mit Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht eröffnet ist, verhandeln die Betriebsparteien über die Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird die Einigungsstelle angerufen. Soweit auch im Rahmen der Einigungsstelle keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, wird mit dem/der Einigungsstellenvorsitzenden abgestimmt, einen Einigungsstellenspruch gefasst. Das BAG hat im Beschluss vom 24.2.2026 – 1 ABR 23/25 über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs wegen Rechtsfehlern entschieden.
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Der Einigungsstellenspruch
Die Betriebsparteien verhandeln im Rahmen einer Einigungsstelle über die Einführung eines variablen Vergütungsprogramms. Eine einvernehmliche Einigung konnte auch im Rahmen der Einigungsstelle nicht gefunden werden. Deshalb erfolgte ein Spruch der Einigungsstelle. Gegenstand des Spruchs war unter anderem, dass ein Gremium jährlich entscheidet, ob und inwieweit ein Bonusvolumen zur Verfügung gestellt wird sowie Regelungen über die Zielfestlegung, ein Mindestziel, eine Kappung vor sowie weitere Regelungen. Der Betriebsrat macht geltend, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam.

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BAG vom 24.2.2026 – 1 ABR 23/25
Das BAG ist der Auffassung, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist. Grund für die Anfechtung ist, dass der Einigungsstelle keine Spruchkompetenz zugestanden habe, im Rahmen der Regelung einer erfolgsbezogenen Vergütung auch die Vorgaben zur Ermittlung des Dotierungsrahmens zu treffen. Das Volumen bei der variablen Vergütung bestimmt der Arbeitgeber allein. Der Spruch der Einigungsstelle enthalte aber auch eine Regelung zur Bemessung des mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmens.
Zudem sei der Spruch der Einigungsstelle unwirksam, da die Einigungsstelle – mangels hinreichender Regelung zur Verteilung des Bonusbudgets auf die Mitarbeiter - ihrem Regelungsauftrag nicht gerecht geworden sei.
Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument, allerdingts unterliegt sie bei einem Spruch strengen Vorgaben.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
