Benachteiligungsfreie Beschäftigung teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfasst das in § 4 Abs. 1 TzBfG gesetzlich verankerte Benachteiligungsverbot „alle Arbeitsbedingungen“. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag und Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird.1
Wird ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bezogen auf die jeweiligen Arbeitszeiten Teilzeitbeschäftigter und Vollzeitbeschäftigter innerhalb der Woche in größerem Umfang zu Wochenenddiensten herangezogen als Vollzeitbeschäftigte, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt, der geeignet ist, diese Praxis zu rechtfertigen, wird der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter in einer unzulässigen Art und Weise benachteiligt.
Eine entsprechende unzulässige Benachteiligung wurde der Arbeitgeberin vom LAG Niedersachsen in einer Entscheidung vom 20.8.2015 attestiert.2 Die Klägerin, die bei der Beklagten seit 1986 als Laborassistentin im Kliniklabor beschäftigt ist, wurde wie die Vollzeitbeschäftigten auch an zwei Wochenendtagen im Monat mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt, obwohl ihre Arbeitszeit auf ihren Antrag ab April 1997 auf 19,5 Stunden (50%) reduziert wurde. Nach der aus meiner Sicht nachvollziehbaren Rechtsauffassung des Gerichts bedeutet dies bezogen auf die Gesamtarbeitszeit der Klägerin eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Dementsprechend wurde die Klägerin in unzulässiger Weise wegen Ihrer Teilzeitbeschäftigung entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG benachteiligt.
In meinem Blog vom 28.7.2015 habe ich aufgezeigt, welche Voraussetzungen bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 TVöD/TV-L zu beachten sind. Demnach ist die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum von sechs Monaten zu Erprobungszwecken i. d. R. ermessensfehlerfrei und damit zulässig. In der Praxis kommt in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage auf, ob die Erprobungsdauer bei Teilzeitbeschäftigten verlängert werden darf. Entsprechende Regelungen sind dem Beamtenrecht bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nicht fremd. Das LAG Köln führt hierzu allerdings aus, dass es einem Arbeitnehmer in Teilzeit nicht zuzumuten sei, sich nur wegen der Teilzeit länger bewähren zu müssen. Eine solche Handhabe verstoße zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.3
Da die Teilzeitbeschäftigung auch im öffentlichen Dienst leider immer noch überwiegend eine Domäne der Mitarbeiterinnen ist, ist es nicht verwunderlich, dass der Entscheidung des LAG Köln eine Klage einer Schulsekretärin zugrunde lag. Diese bewarb sich auf eine Stelle als Sachbearbeiterin in der Kämmerei (Entgeltgruppe 12). Sie selbst war nach Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass gerade das eigentlich die Klägerin schützende Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG dieser zum Verhängnis wurde, da diese für sich als teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin eine längere als die übliche sechsmonatige Erprobungszeit in Anspruch nehmen wollte. Diesem Begehren schob das LAG Köln unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 TzBfG einen Riegel vor, sodass die Feststellung der Beklagten, die Klägerin habe sich in der sechsmonatigen Probezeit nicht bewährt, nicht zu beanstanden war.
Manchmal kommt es leider eben anders als man denkt.
Damit verbleibe ich für heute
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 24.4.1997 - 2 AZR 352/96 - , ZTR 1997, 475.
2 LAG Niedersachen – 20.8.2015 – 26 Sa 2340/14 -, ZTR 2016, 137.
3 LAG Köln 8.9.2015 – 12 Sa 681/15 -, ZTR 2016. 138.
