Der eingruppierungsrechtliche Begriff des Arbeitsvorgangs
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
für die Eingruppierung eines Ihrer Mitarbeiter kommt es nach § 12 TVöD-VKA1 maßgeblich darauf an, welche Arbeitsvorgänge Sie diesem zuordnen können. Denn die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD
Nach der entsprechenden Protokollerklärung und der damit korrespondierenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts2 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
Hinweis:
Haben Sie Ihrem Mitarbeiter Tätigkeiten übertragen, die sich aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzen, müssen Sie jeden Arbeitsvorgang für sich genommen einer Bewertung unterziehen.
Denken Sie daran, dass Sie sogenannte Zusammenhangstätigkeiten dem jeweiligen Arbeitsvorgang hinzurechnen müssen. Abzustellen ist insoweit darauf, ob die Tätigkeiten in einem engen Sachzusammenhang zueinander stehen.
Beispiel:
Um einen Antrag auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu bearbeiten, bedarf es der Prüfung, ob der Antrag vollständig ist, häufig muss Fachliteratur gesichtet werden, die Quotierungen müssen berechnet werden, es bedarf einer Lösung der Problemstellung, der Antrag muss beschieden und zugestellt werden.
Hinweis:
Die Rechtsprechung tendiert zunehmen dazu, die einem Mitarbeiter übertragende Tätigkeit als einheitlichen Arbeitsvorgang zu qualifizieren. Dies zumindest dann, wenn der gesamte Aufgabenkreis nicht weiter teilbar ist.
Beispiele:
Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst, Hausmeister an Schulen, Gleichstellungsbeauftragte, Leiter eines Standesamtes, Sachbearbeiter von Bußgeldverfahren.
Fazit:
Im Zweifel sollten Sie daher eher größere als zu kleine Arbeitsvorgänge bilden, um einer unzulässigen tarifwidrigen „Atomisierung“ entgegenzuwirken.
Ihr
Boris Hoffmann
1 Die Ausführungen gelten auch für den Bund und die Länder.
2 BAG 19.05.2010 – 4 AZR 912/08.
