Der EuGH und das Urlaubsrecht – nicht jeder Anfang hat ein Ende
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
mit seinen zwei Entscheidungen vom 06.11.2018 hat der EuGH das deutsche Urlaubsrecht weiter nachhaltig geprägt.
I. Urlaubsanspruch und Antragserfordernis1
Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH war, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen können. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 A fragte das BAG daher insbesondere, ob
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der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub aktiv beantragen muss, um den Verfall seines Anspruches zu verhindern, oder
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ob nicht der Arbeitgeber verpflichtet sei, von sich aus einseitig und damit für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen?
Der EuGH beantwortete die aufgeworfene Frage wie folgt: Europarechtliche Regelungen stünden § 7 Abs. 3 BurlG entgegen, soweit ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub automatisch verliert, wenn er keinen Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt hat. Dies gelte zumindest dann, wenn es selbst dann zum Verfall des Urlaubsanspruchs komme, obwohl der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch angemessene Aufklärung in die Lage versetzt habe, seinen Anspruch auch tatsächlich wahrzunehmen.
Fazit: Der Ball liegt nun wieder beim BAG, da dieses nun prüfen müsse, ob es in der Lage ist, zur einer Auslegung des deutschen Rechts zu gelangen, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet. Punkt!
Empfehlung: Informieren Sie alle Ihrer Mitarbeiter ausdrücklich und nachweislich über die Folgen, soweit diese Ihren Urlaubsanspruch nicht innerhalb der Verfallfristen nehmen sollten.
II. Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers2
Auch in dieser Entscheidung war das BAG „Vorlagengeber“. Das BAG fragte den EuGH, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen könne? Denn dann könne ja der mit dem Erholungsurlaub verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden.
Der EuGH sagt hierzu ganz klar „nein“. Richtig sei zwar, dass der Anspruch auf Jahresurlaub nicht mehr verwirklicht werden könne. Allerdings handele es sich um einen Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub. Dieser geldwerte Vorteil dürfe dem Mitarbeiter aber nicht wieder durch seinen Tod entzogen werden. Damit sei dieser Anspruch selbstverständlich auch vererbbar.
Fazit: Zukünftig müssen Sie den Urlaub auch gegenüber den Erben finanziell abgelten.
Ihr
Boris Hoffmann
1 EuGH 06.11.2018 – Rs. C-684/16 –, ZTR 2018, 719.
2 EuGH 06.11.2018 – Rs. C-569/16, C-570/16 –, ZTR 2018, 726.
